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2024/008 - Änderungssatzung Bürgerentscheid

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom 07.02.2024

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f.) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 21.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden vom 19.02.2014, beschlossen:

                                                                       Artikel 1

1.   § 7 Absatz 3 wird das Wort „Abstimmungslokal“ durch das Wort
       „Abstimmungsraum“ ersetzt. 

2.   § 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Nicht abstimmungsberechtigt
       sind Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
       Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.“ 

3.   § 12 wird im Titel das Wort „Stimmschein“ durch das Wort
       „Abstimmungsschein“ ersetzt. 

4.   § 19 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: „Die Abstimmenden können ihre Stimme
       nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder aufgrund
       einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich
       hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische
       Hilfe bei der Kundgabe einer vom Abstimmenden selbst getroffenen und
       geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
       Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die
       selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Abstimmenden ersetzt
       oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die
       Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
       Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder
       sehbeeinträchtigte Abstimmende können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
       auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“ 

5.   § 19 Absatz 5 wird das Wort „Stimmschein“ durch das Wort „Abstimmungsschein“
       ersetzt. 

                                                                       Artikel 2

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen. Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,  
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,       
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder      
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 07.02.2024    

gez.: Tischler
Oberbürgermeister

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