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2021/009 - Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop v. 15.01.2021 zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren vom 26.01.2021.

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 - in der jeweils geltenden Fassung - wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen für das Stadtgebiet Bottrop folgendes angeordnet:

  1. Verlängerung der Geltungsdauer der Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren

    Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren am 15.01.2021 unter Nummer 1-3 getroffenen Anordnungen werden bis einschließlich Mittwoch, den 10.02.2021 verlängert.

  2. Inkrafttreten

    Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 10.02.2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.

Begründung zu 1.

Durch die in Nummer 1 der Allgemeinverfügung vom 15.01.2021 angeordnete Maßnahme wurde eine tagesaktuelle Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion für Besucher/-innen sowie weiteren zugangsberechtigten Personen von vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege verpflichtend. 

Gleichzeitig wurde durch Nummer 2 der Allgemeinverfügung auch eine Erhöhung der Testintervalle des Pflegepersonals und weiterer Beschäftigten der Einrichtungen angeordnet. Die Testungen haben nunmehr arbeitstäglich zu erfolgen.

Zudem wurde eine fortlaufende Dokumentation sämtlicher bei Bewohnern/-innen und Mitarbeiter/-innen der o.a. Einrichtungen vorgenommenen PoC-Antigen-Schnelltests und PCR-Testungen durch die jeweiligen Einrichtungen in Form einer „Linelist“ angeordnet, die  unaufgefordert jede Woche mittwochs, bis um 12.00 Uhr, sowohl an infektionsschutzbottropde sowie heimaufsichtbottropde zu senden ist (Nummer 3 der Allgemeinverfügung).

Auf die umfangreichen Begründungen dieser Anordnungen in der Allgemeinverfügung vom 15.01.2021 wird verwiesen.

Die Maßnahmen waren zunächst bis zum 31.01.2021 befristet und wurden durch die Stadt Bottrop fortlaufend überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine nachhaltige Besserung der Situation in den Pflegeeinrichtungen noch nicht eingetreten und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht bis zum 10.02.2021 zu erwarten ist. Das Ausbruchsgeschehen in den Pflegeeinrichtungen bleibt weiterhin besorgniserregend. In aktuell 4 Einrichtungen sind Ausbrüche von unterschiedlichem  Ausmaß zu verzeichnen. Aufgrund der diffusen Infektionslage wurde durch die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein zeitlich begrenztes Besuchsverbot für mehrere Wohnbereiche ausgesprochen. Weitere umfangreiche Testungen stehen noch aus. Vom Ausbruchsgeschehen betroffen sind sowohl Bewohner/-innen als auch das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte der Einrichtungen.

In den vergangenen 12 Tagen ist nach den Zahlen des Landeszentrums Gesundheit NRW die Anzahl der gemeldeten Todesfälle von 34 (Stand: 14.01.2021, 0.00 Uhr) auf insgesamt 54 (Stand: 26.01.2021, 0.00 Uhr) angestiegen. Eine erhebliche Anzahl dieser Todesfälle geht auf das Ausbruchsgeschehen in Pflegeinrichtungen zurück. Auch wenn die angeordneten Maßnahmen erkennbar mit dazu beigetragen haben, den 7-Tages-Inzidenzwert für die Stadt Bottrop auf mittlerweile 153,1 (Stand: 26.01.2021, 0.00 Uhr) zu senken, ist dieser Wert noch in einem deutlich zu hohen Bereich, um eine Aufhebung der getroffenen Anordnungen zu ermöglichen.

Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass eine vollständige Schutzwirkung durch die angelaufene Impfung der Bewohner/-innen in den Pflegeeinrichtungen noch nicht erzielt wurde. Insofern ist auch weiterhin höchste Vorsicht geboten, auch vor dem Hintergrund neuartiger Virusmutationen. Zwei Varianten (Mutationen) des Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich in den vergangenen Wochen massiv bereits in Großbritannien, Nordirland, Irland  und Südafrika verbreitet. Inzwischen sind beide Mutationen auch bei Covid-19-Erkrankten in Deutschland festgestellt worden. Laboruntersuchungen sowie eine Risikoeinschätzung des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben ergeben, dass sich die als "B 1.1.7" bezeichnete Variante noch leichter von Mensch zu Mensch überträgt als die bisher verbreiteten Formen.

Oberstes Ziel muss es daher weiterhin sein, die weitere Verbreitung des Virus zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Deshalb ist eine zeitliche Verlängerung der getroffenen Anordnungen zumindest bis zum 10.02.2021 geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

In Anbetracht der überragenden Bedeutung des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 GG) und der Notwendigkeit die Bevölkerung und insbesondere die besonders vulnerable Personengruppe der Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie auch des Personals dieser Einrichtungen vor einer ungebremsten Ausbreitung der COVID-19 Erkrankung zu schützen, überwiegen bei einer Güter- und Interessenabwägung die mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interessen.

Begründung zu 2.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese Verfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen:

  • § 3 Absatz 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSGB-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
  • §§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 (GV. NRW. S. 1b bis 26b)
  • § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a sowie des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
  • §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)
  • § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

 - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung -

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

Weitere Hinweise:                 

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bottrop, den 26.01.2021

In Vertretung:

Paul Ketzer
Erster Beigeordneter

 

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