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2020/082 - Allgemeinverfügung Verhütung u. Bekämpfung d. Ausbreitung d. Coronavirus SARS-CoV-2

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung

Gemäß §28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG), §3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSBG-NRW), §15 a Abs. 2 der Coronaschutzverordnung  (CoronaSchVO NRW) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung ergeht für das Stadtgebiet Bottrop folgende

                           Allgemeinverfügung
zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des
                         Coronavirus SARS-CoV-2

Für die Stadt Bottrop wird gemäß §15 a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO NRW folgendes festgestellt:

  1. Nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf die Stadt Bottrop liegt die 7-Tages-Inzidenz zum Stichtag: 19.10.2020 um 0,00 Uhr über den Grenzwert von 50. Das Infektionsgeschehen ist nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen oder einzugrenzen. Damit ist die Gefährdungsstufe 2 erreicht (siehe §15a Abs. 2 Satz 1 und §15 Abs. 4 Coronaschutzverordnung NRW).

  2. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 kann erst aufgehoben werden, nachdem der vorgenannte Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz bezogen auf die Stadt Bottrop über einen Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsfolgen und Konsequenzen:

Als Rechtsfolge der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten in der Stadt Bottrop gemäß § 15a Abs. 3 und 4 der CoronaSchVO NRW die folgenden, gesetzlichen Regelungen in Kraft:

  1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 CoronaSchVO NRW sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.

  2. Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a und 3a CoronaSchVO NRW besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO NRW, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen.

  3. Abweichend von § 2b Absatz 1, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 6 und § 13 Absatz 1 CoronaSchVO NRW darf das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, nicht durch die Sicherstellung der qualifizierten Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 CoronaSchVO NRW ersetzt werden.

  4. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 CoronaSchVO NRW sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.

  5. Abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 CoronaSchVO NRW dürfen an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen.

  6. Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 CoronaSchVO NRW beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.

  7. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist. Die entsprechenden Bereiche und Straßen sind in den dieser Allgemeinverfügung beigefügten Lagepläne markiert dargestellt (siehe Lagepläne).

Für die Stadt Bottrop wird zudem folgendes angeordnet:

In städtischen Gebäuden bzw. Einrichtungen sind Personen zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Dies gilt nicht für Beschäftigte am Arbeitsplatz sowie für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Verpflichtung kann durch gleichwirksame Schutzmaßnahmen ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.

Begründung:

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) eine erhebliche Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus festgestellt. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem COVID-19 Virus bei engem Kontakt ohne Einhaltung von Mindestabständen und bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potentiell und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen sich in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Die Stadt Bottrop kann nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind. Ein wesentlicher Indikator für besondere Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz). Dieser Grenzwert wird durch das Landeszentrum Gesundheit fortlaufend (täglich) für das lokale, regionale und landesweite Infektionsgeschehen festgestellt.

Liegt die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit bezogen auf die Stadt Bottrop über dem Wert von 50 und ist das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen, so ist die Stadt Bottrop gemäß §15a Abs. 2 CoronaSchVO NRW verpflichtet am ersten Werktag, für den der entsprechende Inzidenzwert festgestellt wird, durch Allgemeinverfügung für ihr Stadtgebiet das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 festzustellen.

Das Landeszentrum Gesundheit meldete für Bottrop  am 20.10.2020 um 00:00 Uhr einen  7-Tage-Inzidenzwert von 52,7. Damit wird der Wert von 50 überschritten. Durch die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 in dieser Allgemeinverfügung kommt die Stadt Bottrop ihrer Verpflichtung nach.

Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 kann erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert der 7-Tages-Inzidenz bezogen auf die Stadt Bottrop über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde (§15a Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO NRW).

Verstöße gegen die unter Nummer 1-7 aufgeführten Verpflichtungen können gemäß §18 Abs. 2 Nummern 42-48 CoronaSchVO NRW mit Geldbußen bis zu 4.000,00 € (je nach Art des Verstoßes) geahndet werden.

Die besonderen Beschränkungen von Versammlungen und Veranstaltungen gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.

Die gesetzlichen Regelungen, sind geeignet und erforderlich, weil sie nach derzeitigem Stand der Dinge das mildeste Mittel darstellen um die o.a. Ziele zu erreichen (z.B. den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verhindern oder verzögern und das Gesundheitswesen nicht zu überlasten). Sie sind zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem COVID-19 Virus auch gerechtfertigt und stellen eine angemessene Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen dar.

Dies gilt auch für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den auf den beigefügten Lageplänen dargestellten Bereichen und Straßen. Durch das Tragen der Mund-Nase-Bedeckungen wird ein zusätzlicher Infektionsschutz geboten, weil der ansonsten einzuhaltende Mindestabstand in den genannten Bereichen regelmäßig unterschritten wird. Auch wenn es sich zum Teil um kurzzeitige Begegnungen handelt, ist nicht auszuschließen, dass eine Übertragung von COVID-19 Viren durch die Luft erfolgt. Angesichts der erheblichen Anzahl von Neuinfektionen (mit steigender Tendenz) ist die mit dieser Maßnahme verbundene Einschränkung gerechtfertigt und angemessen.

Auch die Anordnung einer Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung für städtische Gebäude und Einrichtungen soll verhindern, dass das COVID-19 Virus sich unkontrolliert ausbreitet und gegebenenfalls die Funktionsfähigkeit der städtischen Dienststellen beeinträchtigt. Angesichts der erheblichen Gefahren, die dadurch für die Allgemeinheit entstehen könnten, ist auch diese Maßnahme erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 915) in der ab dem 17.10.2020 gültigen Fassung
  • § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz –IfSBG-NRW- vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)
  • § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) sowie § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG
  • §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)
  • § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

        - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung –

Verstöße gegen die unter Nummer 1-7 aufgeführten Verpflichtungen (siehe: Rechtsfolgen und Konsequenzen) können gemäß §18 Abs. 2 Nummern 42-48 CoronaSchVO NRW mit Geldbußen von 50,00 bis zu 4.000,00 €,  je nach Art des Verstoßes, geahndet werden.

Die besonderen Beschränkungen von Versammlungen und Veranstaltungen gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.

Die gesetzlichen Regelungen, sind geeignet und erforderlich, weil sie nach derzeitigem Stand der Dinge das mildeste Mittel darstellen um die o.a. Ziele zu erreichen (z.B. den Eintritt von weiteren SARS-COV-2-Infektionen zu verhindern oder verzögern und das Gesundheitswesen nicht zu überlasten). Sie sind zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem COVID-19 Virus auch gerechtfertigt und stellen eine angemessene Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen dar.

Die Stadt Bottrop ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes zuständig (§ 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020). Im Rahmen dessen nimmt die Stadt Bottrop die gesetzlich gegebenen Befugnisse und Verpflichtungen auch nach der CoronaSchVO NRW wahr.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

 

Weitere Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Anlage: Lagepläne

Bottrop, den 19.10.2020                                                      
In Vertretung:
Paul Ketzer
Erster Beigeordneter

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