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Stadt geht gegen das Böllern zu Halloween vor

Das Mitführen von Feuerwerkkörpern ist untersagt.

Die Stadt Bottrop hat durch eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung das Böllern stark eingeschränkt. Neu gegenüber der alten Regelung ist, dass nicht nur die Tage um Sylvester betroffen sind, sondern auch Halloween. Beschlossen hatte der Rat der Stadt die neue Ordnungsbehördliche Verordnung am 7. Juli 2026.

Das Mitführen von Feuerwerkskörpern ist danach generell im gesamten Stadtgebiet vom 24. Oktober bis zum 7. November verboten. Dies ist die Zeit um Allerheiligen und zugleich auch die Zeit um Halloween. Dieser Zeitraum ist jetzt neu im Bottroper Ortsrecht erfasst und trägt damit der Problematik und den zahlreichen Bürgerbeschwerden Rechnung.

Das Zünden von Feuerwerkskörpern (Raketen, Chinaböller, Batterien etc.) ist in ganz Deutschland ohnehin verboten. Eine Ausnahme gilt lediglich vom 31. Dezember, 0.00 Uhr bis zum 1. Januar um 24.00 Uhr.

Untersagt ist aber nicht nur das Zünden der Feuerwerkskörper, sondern auch das Mitführen. Der Kommunale Ordnungsdienst wird die Einhaltung der Verbote kontrollieren und ist berechtigt, in dieser Zeit auch Personen zu durchsuchen. Werden Feuerwerkskörper gefunden, werden diese sichergestellt und vernichtet.

Es drohen hohe Bußgelder bis zu 1.000 Euro. Wer darüber hinaus in den genannten Zeiträumen Böller gezündet hat, begeht eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit und muss nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes mit deutlich höheren Geldbußen rechnen.

Hintergrund:

"Normales" Feuerwerk zählt zur Kategorie F2 des Sprengstoffgesetzes. Darunter fallen beispielsweise Raketen, Chinaböller, Batterien. Das Zünden von Feuerwerkskörpern dieser Kategorie F2 ist in ganz Deutschland generell verboten. Eine Ausnahme gilt lediglich vom 31. Dezember, 0.00 Uhr bis zum 1. Januar um 24.00 Uhr. Man darf sie nicht zünden, aber unter bestimmten Bedingungen erwerben. Beispiel: Feuerwerk der Kategorie F2 darf im Handel meist nur in den letzten drei Werktagen des Jahres verkauft werden - in der Regel vom 29. bis 31. Dezember.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung verbietet nun aber ausdrücklich auch das Mitführen in den genannten Zeiträumen.

In der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bottrop werden daneben weitere Kategorien genannt.

  • T1, T2 (T steht für Theater und umfasst pyrotechnische Gegenstände für Showeffekte auf Bühnen, bei Konzerten oder bei Filmaufnahmen.) 
  • P1, P2: (P wie Pyrotechnik sind Artikel, die weder für die reine Silvester-Unterhaltung (F-Kategorien) noch für die Bühne (T-Kategorien) dedacht sind.

Technisches Feuerwerk der Kategorie T1 und P1 darf in Deutschland ab 18 Jahren ganzjährig zwar erworben werden. Für die Verwendung ist aber eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Für technisches Feuerwerk der Kategorie T2/P2 ist für den Erwerb im gewerblichen Bereich ein Erlaubnisschein und für den nicht gewerblichen Bereich eine Erlaubnis erforderlich. Auch diese Sprengkörper dürfen laut Ordnungsbehördlichen Verordnung in den genannten Zeiten nicht mitgeführt werden, selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Was ist erlaubt?

Ganzjährig erlaubt ist Feuerwerk der Kategorie F1 sogenanntes Kleinstfeuerwerk, von dem eine sehr geringe Gefahr ausgeht und das einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzt. Typische Beispiele sind kleine Wunderkerzen, Knallerbsen, Knallbonbons und Tischfeuerwerk.