Rat beschließt Änderungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung
Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 7. Juli mehrheitlich (bei 4 Gegenstimmen) eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bottrop (ObVO) beschlossen.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wurde mit Beschluss des Rates vom 12. September 2006 neu gefasst und zuletzt am 20. November 2024 geändert. Erfahrungen aus dem Praxisalltag haben zwischenzeitlich einige Regelungslücken aufgezeigt, die mit der nun beschlossenen Anpassung geschlossen werden sollen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Änderung ist der neu eingeführte § 4, der dem Schutz von Vollziehungs- und Ordnungskräften dient. Künftig können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch Verhaltensweisen gegenüber Mitarbeitenden des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD), der Polizei, des Rettungsdienstes sowie weiterer Personen mit Vollzugsaufgaben geahndet werden, die zwar keine Straftat darstellen, jedoch geeignet sind, die Dienstausübung zu behindern oder zu belästigen. Hierzu zählen beispielsweise lautstarkes Anschreien, provozierendes Gestikulieren oder ein respektloses und aggressives Auftreten. Mit der neuen Regelung soll die Stellung der Vollzugskräfte in der Öffentlichkeit gestärkt und deutlich gemacht werden, dass unangemessenes Verhalten gegenüber diesen Einsatzkräften nicht länger toleriert wird.
Auch § 13 der Verordnung wurde erweitert. Der neu eingefügte Absatz 5 sieht ein Glasverbot auf der Bottroper „Gastromeile“ außerhalb der genehmigten gastronomischen Einrichtungen in den Abend- und Nachtstunden an den Tagen vor, an denen in der Innenstadt Veranstaltungen mit hohem Besucheraufkommen stattfinden. Die Geltungszeiträume werden durch entsprechende Beschilderungen an allen Zugängen zur Gastromeile kenntlich gemacht.
Darüber hinaus untersagt der neue Absatz 6 des § 13 künftig den Konsum alkoholischer Getränke auf den Außenflächen des Kulturzentrums.
Mit der Ergänzung des § 13a wird außerdem das Befahren des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) mit Fahrrädern und E-Scootern untersagt. Hintergrund sind wiederholte Beobachtungen, dass der ZOB als Abkürzung genutzt wird und es dabei bereits zu zahlreichen Beinahe-Unfällen gekommen ist. Insbesondere während der Stoßzeiten des Schüler- und Pendlerverkehrs besteht nach Einschätzung der Verwaltung eine erhöhte Gefährdung für Fußgängerinnen und Fußgänger.
Eine weitere Änderung betrifft § 17 Absatz 2. Dieser sagt, dass Personen, die öffentliche Flächen oder Einrichtungen verunreinigt haben, die Verunreinigung unverzüglich selbst zu beseitigen haben.
Neu aufgenommen wurde außerdem § 18 Absatz 5. Dieser regelt Zeiträume, in denen das Mitführen pyrotechnischer Gegenstände im Stadtgebiet untersagt ist. Betroffen sind insbesondere die Zeit rund um Halloween sowie die Weihnachtsferien vor und nach Silvester. Anlass für diese Regelung sind zahlreiche Beschwerden aus den vergangenen beiden Jahren über außerhalb des Jahreswechsels gezündetes Feuerwerk.
Im Zuge der Änderungen wurde zudem der bestehende Verwarngeldkatalog an die neuen Tatbestände angepasst.
Die Änderungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung treten nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.