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Hundesteuer

Dienstleistung des Fachbereichs Finanzen

Beschreibung

Beschreibung


Steuergegenstand ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet.

Der/die Halter/in eines oder mehrerer Hunde wird steuerpflichtig, wenn ein Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen worden ist.

  • Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist.
  • Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. Hierfür hat jeder Halter/jede Halterin den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Finanzen an- bzw. abzumelden.

Darüber hinaus ist ein Hund gegebenenfalls beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Bottrop anzumelden, falls die Voraussetzungen nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) gegeben sind; s.u. "ähnliche Dienstleistung": Landeshundegesetz.

Dies gilt auch für einen zugelaufenen Hund, wenn die Betroffenen ihn nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt Bottrop gemeldet und der Hund bei einer von dort bestimmten Stelle abgegeben wird.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Bottrop sieht eine Reihe von Steuerbefreiungen bzw. Ermäßigungen vor. Dieses trifft beispielsweise auf Hunde zu, die dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierzu zählen u.a. auch Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.

Sollte der/die Betreffende einen Hund aus dem Tierheim Bottrop (Tierfreunde Bottrop e.V.) übernommen haben, so kann sie/er ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten und zwar für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Steuerermäßigungen werden beispielsweise für Hunde gewährt, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind bzw. für Hunde, die für den regelmäßigen Einsatz im Sanitäts-, Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind, soweit ihre Ausbildung und Eignung für diesen Zweck nachgewiesen sind.

Für alle Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen gilt jedoch, dass ein Antrag gestellt werden muss.

Steuersätze:

  • Haltung eines Hundes 120,00 €
  • Haltung von zwei Hunden 144,00 € je Hund
  • Haltung von drei oder mehr Hunden 180,00 € je Hund

Verlust der Hundesteuermarke:
Bei Verlust der Hundesteuermarke erhalten Sie gegen eine Gebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke.
Die Zahlung erfolgt per vorheriger Überweisung, eine Barzahlung ist nicht möglich.
Zwecks Beantragung der Ersatzmarke und Zahlungsabwicklung wenden Sie sich schriftlich/ telefonisch an den Fachbereich Finanzen 20/3 an die zuständigen Mitarbeiter/innen.

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