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2024/005 - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Holthausener Straße"

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Erlass der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch „Holthausener Straße“

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 aufgrund § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBl. 2023 Nr. 176) geändert worden ist, sowie §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Holthausener Straße“ beschlossen.

 

                                                            Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 19.09.2023 beschlossene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Holthausener Straße“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB und § 7 Gemeindeordnung NRW sowie § 29 Hauptsatzung der Stadt Bottrop – in ihrer jeweils gültigen Fassung – öffentlich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ist im folgenden Übersichtsplan gekennzeichnet.


Übersichtsplan© Stadt Bottrop

Die Satzung setzt den naturschutzrechtlichen Ausgleich teilweise auf Flächen außerhalb des Geltungsbereichs fest. Auf der externen Ausgleichsfläche Gemarkung Kirchhellen, Flur 61, Flurstücke 63 und 137 soll auf einer Fläche von 3.595 m² eine extensive Streuobstwiese angelegt werden. Die Lage der externen Ausgleichsfläche ist ebenfalls im Übersichtsplan dargestellt. 

Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft und wird von diesem Tage an, im Stadtplanungsamt der Stadt Bottrop, Luise-Hensel-Straße 1, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht bereitgehalten.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung gemäß § 215 (2) BauGB und von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 (6) Gemeindeordnung NW

Unbeachtlich werden

1.  eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der
      dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.  nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
     Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
     und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
     worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 11.12.2023

                                                                                                   gez.: T i s c h l e r
                                                                                               (Oberbürgermeister)

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