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Ersatzbaustoffverordnung

Mantelverordnung:
Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Die Verordnung ist am 01.08.2023 in Kraft getreten.

Ersatzbaustoffverordnung

Mit der Ersatz­baustoff­ver­ordnung (EBV), als Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung, wurde eine bundeseinheitliche, rechtsverbindliche Vollzugspraxis für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken geschaffen.

Mit Inkrafttreten wurden die bis dahin geltenden „Verwertererlasse“ zum 31.07.2023 aufgehoben.

Als mineralische Ersatzbaustoffe gelten neben Recyclingbaustoffen und verschiedenen Schlacken und Sanden aus industriellen Prozessen auch Baggergut oder Bodenmaterial aus Baumaßnahmen.

Die Verwendung der Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ist ab diesem Zeitpunkt nur noch zulässig, wenn die grundsätzlichen Anforderungen (§ 19 ErsatzbaustoffV) erfüllt werden und die Einsatzart für die jeweilige zu bestimmende Materialklasse zugelassen ist.

Werden die grundsätzlichen Anforderungen (§ 19) und zusätzlichen Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen (§20) der Ersatzbaustoffverordnung eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
D.h. die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist in dem Fall nicht erforderlich. 

  • Der Einbau von Recycling-Baustoffen der Klassen 1 und 2 (RC-1, RC-2) darf ohne wasserrechtliche Erlaubnis in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen. Die Einbauweisen sind zwingend einzuhalten.
  • Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0 - oder Baggergut der Klasse 0 - BG-0 darf grundsätzlich ohne besondere Anforderungen eingebaut werden, ist vorab jedoch zur Deklaration der vorgegebenen Analytik gemäß ErsatzbaustoffV zu unterziehen. Ausnahmefälle sind in § 14 Abs. 3 ErsatzbaustoffV i.V.m. § 6 Abs. 6 Nr. 1 u. 2 BBodSchV definiert.

Unabhängig davon sind die grundsätzlichen Anforderungen (Einsatzart der Materialklasse, ausreichender Abstand zum Grundwasser) einzuhalten und eigenverantwortlich zu dokumentieren. 

Für den Einbau von Ersatzbaustoffen im Wasserschutzgebiet ist weiterhin eine Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung Holsterhausen/Üfter Mark erforderlich.

Die Wasserschutzgebietsverordnung hat gemäß § 19 Abs. 6 Satz 6 ErsatzbaustoffV Vorrang vor den Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung.

Die Ersatzbaustoffverordnung enthält in Anlage 2 Einbauweisen von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und in Anlage 3 Einbauweisen in spezifischen Bahnbauweisen, die zwingend einzuhalten sind.

Zusätzlich besteht eine Anzeigepflicht bei 

bestimmten Schlacken und Aschen gem. § 20 die weitere Einbaubeschränkungen erhalten:

  • Mengen < 250 m³ dürfen nicht eingebaut werden bei der Verwendung von
    - Hausmüllverbrennungsaschen Klasse 2 - HMVA-2
    - Stahlwerksschlacke Klasse 2 - SWS-2
    - Kupferhüttenmaterial Klasse 2 - CUM-2
  • Mengen < 50 m³ dürfen nicht eingebaut werden bei der Verwendung von
    - Braunkohlenflugasche - BFA
    - Steinkohlenkesselasche - SKA
    - Steinkohlenflugasche - SFA
    - Hausmüllverbrennungsasche Klasse 1 - HMVA-1
    - Stahlwerksschlacke Klasse 1 - SWS-1
    - Hochofenstückschlacke Klasse 2 - HOS-2
    - Kupferhüttenmaterial Klasse 1 - CUM-1
    - Gießereisand - GRS
    - Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS

Verwendung folgender mineralischer Ersatzbaustoffe, wenn das Gesamtvolumen von mindestens 250 m³ erreicht wird:

  • Baggergut der Klasse F3 - BG-F3,
  • Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3,
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3

  Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus mit Anlage 8 - Voranzeige -.

Bei Materialgemischen sind alle enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe zu überprüfen. Sämtliche Einzelwerte und Mindesteinbaumengen sind entsprechend den Vorgaben einzuhalten.

Übergangsphasen:

Für den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut

Der Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in technische Bauwerke unterliegt einer Bestandsschutzregelung, soweit der Einbau dieser Materialien vor dem 16.07.2021 (Tag der Verkündung der Mantelverordnung) zugelassen wurde oder der Einbau auf Grund­lage eines UVP-pflichtigen Vorhabens erfolgt, bei dem der Träger vor dem 16.07.2021 die Unterlagen vorgelegt hat und die Unterlagen Anforderungen an den Einbau vorsehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass somit Genehmigungen/ Erlaubnisse zum Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut in technische Bauwerke, die zwischen dem 16.07.2021 und dem 31.07.2023 ausschließlich nach der bisherigen Regelungspraxis erlassen wurden/werden, mit in Kraft treten der ErsatzbaustoffV am 01.08.2023 formal unwirksam werden.


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