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Ausbildungsförderung (BAföG)

Dienstleistung des Jugendamtes

Beschreibung

Beschreibung

Individuelle Ausbildungsförderung wird gewährt, wenn den Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird dem Einzelnen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Familie die Ausbildung ermöglicht, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

  • Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen.

Schülerinnen und Schüler, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schülerinnen und Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Welche Behörde zuständig ist, richtet sich in den meisten Fällen nach dem Wohnort der Eltern. Allerdings gibt es Ausnahmeregeln, die im BAföG (§45 Örtliche Zuständigkeiten) nachzulesen sind.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System – können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

Studenten von Fachhochschulen und Hochschulen beantragen Ausbildungsförderung bei den jeweiligen Studierendenwerken und nicht bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung.

Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG):

Die Zuständigkeit für NRW liegt bei der

Bezirksregierung Köln, Dezernat 49, die Beratung und Antragsannahme erfolgt auch durch die Kammern der jeweiligen Berufsbereiche.

Bezirksregierung Köln
Dezernat 49
50606 Köln
Tel.: 0221/147 - 49 80

Das Aufstiegs-BAföG können Handwerker und Handwerkerinnen sowie andere Fachkräfte erhalten, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen. Gefördert werden z. B. folgende Abschlüsse:

  • Handwerks- oder Industriemeister/-in
  • Techniker/-in
  • Fachkaufleute
  • Fachkrankenpfleger/-in
  • Betriebsinformatiker/-in
  • Erzieher/-in
  • Programmierer/-in
  • Betriebswirt/-in

Es können auch Personen gefördert werden, die einen Bachelorabschluss (oder einen vergleichbaren Abschluss wie etwa ein Fachhochschul-Diplom) haben. Sie können die Fördergelder für eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung nutzen, und zwar unabhängig vom Alter. Auch wer ohne Erstausbildungsabschluss - etwa als Studienabbrecher oder mit Fachabitur und Berufspraxis - zu einer Prüfung oder Fachschule zugelassen wird, kann die Förderung beantragen. Das Aufstiegs-Bafög kann für über 700 Fortbildungsziele beantragt werden.

Die Förderung setzt sich aus einem Zuschussanteil und einem Darlehen zusammen, das sich nach dem Familienstand und dem Familieneinkommen richtet.

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