Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Anonyme Beratung durch das Jugendamt gem. §8b SGB VIII

Beschreibung

Beschreibung

Sie haben beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu tun?

Sie vermuten ein Gefährdungsrisiko?

Wer bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung wahrnimmt, muss handeln.

Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung sind jedoch häufig nicht eindeutig, wie beispielsweise:

  • Zeichen von Verletzungen
  • auffälliges Sozialverhalten
  • mangelnde medizinische Versorgung
  • witterungsunangemessene / verschmutzte Kleidung

Es ist nicht immer einfach Anzeichen zu beurteilen und ein mögliches Gefährdungsrisiko für Kinder und Jugendliche einzuschätzen. Auch die Frage nach geeigneten Hilfs- und Unterstützungsangeboten stellt eine große fachliche Herausforderung dar.

Alle Personen, die beruflich als Fachkräfte oder als ehrenamtlich Tätige in den Bereichen

  • Schule / Bildung
  • Gesundheit
  • Therapie
  • Freizeit

mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Beratung durch das Jugendamt.

Die Beratung erfolgt durch eine insoweit erfahrende Fachkraft gem. § 8b SGB VIII.

Das Mitwirken einer qualifizierten Fachkraft in der Einschätzung des Gefährdungsrisikos trägt zu mehr Handlungssicherheit bei. 

Ziele der Beratung gem. § 8b SGB VIII

  • qualifizierte und frühzeitige Beratung im Sinne präventiven Handelns
  • Anonyme Falldarstellung zur Risikoeinschätzung
  • Handlungssicherheit in der Einschätzung einer möglichen Gefährdung
  • Gemeinsame Suche nach geeigneten Möglichkeiten zur Abwendung einer Gefährdung
  • Klärung der weiteren Vorgehensweise
  • Unterstützung durch andere Fachkräfte bzw. Fachstellen

Rahmenbedingungen der Beratung gem. § 8b SGB VIII

  • Beratungsanspruch haben Fachkräfte und Ehrenamtliche, die mit Kindern und Jugendlichen aus Bottrop, wenn sie Anhaltspunkte für eine Gefährdung wahrnehmen.
  • Die Beratung erfolgt in anonymisierter Form über den Fall. Jedoch nennt die ratsuchende Person ihren Namen und den ihrer Einrichtung.
  • Die insoweit erfahrene Fachkraft hat Kenntnisse im Bereich des Kinderschutzes, der Diagnostik und Entwicklungspsychologie.
  • Die insoweit erfahrene Fachkraft ist beratend tätig. Die letztendliche Gefährdungseinschätzung sowie die Verantwortung für weiter notwendige Schritte liegen bei der ratsuchenden Person.
  • Grenzen der Beratung: Wird während des Beratungsgespräches eine akute Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen festgestellt, so ist gem. § 8a SGB VIII umgehend der Allgemeine Soziale Dienst zu benachrichtigen, um den notwendigen Schutz des Kindes / Jugendlichen sicherzustellen.

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz