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Beurkundungen

Dienstleistung des Jugendamtes

Beschreibung

Beschreibung

Zu den Aufgaben der Urkundenstelle zählen:

  • Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
  • Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern
  • Beurkundung der Verpflichtungserklärung zum Kindesunterhalt
  • Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung)

Vaterschaftsanerkennung:

Wenn ein Kind geboren wird und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann die Vaterschaft durch den leiblichen Vater anerkannt werden. Die Anerkennung der Vaterschaft ist freiwillig und nicht zu verwechseln mit einer durch das Gericht festgestellten Vaterschaft.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist von einer dazu bestellten Urkundsperson, z. B. vor dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Jugendamtes zu erklären. Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.


Gemeinsame elterliche Sorge:

Wenn ein Kind geboren wird und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, diese aber bereits die Vaterschaft anerkannt haben, hat zunächst der Mutter die alleinige elterliche Sorge inne.

Sofern sich beide Elternteile einig sind, kann das gemeinsame Sorgerecht vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z.B. vor dem Urkundsbeamten des Jugendamts oder einem Notar erklärt werden. Zur Wirksamkeit der Sorgeerklärung ist die Erklärung beider Eltern erforderlich.

Eine Sorgeerklärung kann auch schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden.


Verpflichtungserklärung zum Kindesunterhalt (Unterhaltstitel):

Lebt ein Elternteil getrennt von seinem Kind, so ist er diesem zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung kann in Form eines Unterhaltstitels vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z.B. vor dem Urkundsbeamten des Jugendamts oder einem Notar erklärt werden.

Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenfrei.


Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung):

Wurde für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, keine Sorgeerklärung abgegeben, so steht die elterliche Sorge der Mutter allein zu, sofern hierüber keine anders lautende gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist.

Bei Entscheidungen des Sorgerechts (z.B. Anmeldung in Kindergarten, Schule, Verein, Finanzangelegenheiten, Verträge, Operationen) muss die Mutter dann ihre Alleinsorge nachweisen. Dies kann sie durch Vorlage einer Negativbescheinigung tun.

Die Ausstellung einer Negativbescheinigung ist kostenfrei.

Zuständig für die Ausstellung ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes.

Eine Terminvereinbarung für Beurkundungen ist erforderlich!

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