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Vormundschaften, Pflegschaften

Dienstleistung des Jugendamtes

Beschreibung

Beschreibung

Ein gerichtlich bestellter Amtsvormund oder Amtspfleger übt die elterliche Sorge für eine minderjährige Person in folgenden Fällen aus:

  • wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist)
  • wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil zum Beispiel das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind)
  • wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)
  • während der Adoption eines Minderjährigen

Der Amtsvormund ist weisungsungebunden und sein Handeln ausschließlich auf das Wohl seines Mündels ausgerichtet.

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