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Pflegekonferenz

Dienstleistung des Sozialamtes

Beschreibung

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Kreise und kreisfreie Städte müssen gemäß § 5 des Landespflegesetzes NRW Pflegekonferenzen einberufen und deren Geschäftsführung übernehmen. Aufgabe der Pflegekonferenz ist die Mitwirkung bei der Sicherung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen.

Mitglieder der Pflegekonferenz sind neben der Stadt Bottrop u.a. Vertreterinnen und Vertreter von Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und der medizinischen Dienste der Krankenversicherungen, der örtlichen Selbsthilfegruppen, der kommunalen Seniorenvertretung, des Heimbeirates und der Ratsfraktionen.

Darüber hinaus müssen Kreise und kreisfreie Städte gemäß § 6 des Landespflegegesetzes NRW kommunale Pflegebedarfspläne erstellen. In ihnen sind u.a. der Bestand an ambulanten, teilstationären und vollstationären Einrichtungen festzustellen, der Bedarf an solchen Einrichtungen zu ermitteln und die zur Deckung eines Fehlbedarfes notwendigen Maßnahmen zu planen. Außerdem sollen die kommunalen Pflegebedarfspläne das Angebot der komplementären Hilfen und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung geeigneter Wohnformen für Pflegebedürftige aufzeigen.

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