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Bestattungskosten

Dienstleistung des Sozialamtes

Beschreibung

Beschreibung

Gem. § 8 Bestattungsgesetz (BestG – NRW) sind im Todesfall Angehörige verpflichtet eine Bestattung zu veranlassen und auch die Kosten für die Bestattung zu tragen. 

Da die Voraussetzungen für eine Leistung durch den Sozialhilfeträger so umfangreich sind, dass nicht alle Konstellationen mit dieser Information abgedeckt werden können, erfolgen jeweils Einzelfallentscheidungen nach Vorlage aller relevanten Unterlagen.  

Gem. § 74 SGB XII können Personen, die verpflichtet sind, Bestattungskosten zu tragen, einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen und sozialhilferechtlich angemessenen Kosten beim Sozialamt stellen.

Ziel ist eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person, auch wenn der Nachlass für diese Kosten nicht ausreichend ist. 

Zentrales Servicetelefon 02041/70-4545

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