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Schülerfahrkosten

Dienstleistung des Fachbereichs Jugend und Schule

Beschreibung

Beschreibung

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht ausschließlich dann,

  • wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler/innen der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Schulweg ist hierbei der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und der nächstgelegen Schule der gewählten Schulform
  • wenn Schüler/innen nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Es erfolgt eine Untersuchung im städtischen Gesundheitsamt. Atteste behandelnder Ärzte sind  vorzulegen.
  • wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder für Schüler/innen ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder  wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.

    Diese Beschreibung ist zwar nicht abschließend, lässt aber erkennen, welcher besondere Grad von Gefährdung vorliegen muss. 

Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten erhalten Sie in der jeweiligen Schule.

Schülerfahrkosten werden i.d.R. durch Aushändigung des Deutschlandticket Schule zur Benutzung des öffentlichen Linienverkehrs übernommen.

Das Deutschlandticket Schule

  • gilt rund um die Uhr, auch an Wochenenden, Feiertagen und in den Schulferien
  • gilt auch für Freizeitfahrten
  • ermöglicht bundesweite Fahrten im gesamten Nah- und Regionalverkehr.

Von den Erziehungsberechtigten ist ein Eigenanteil zu entrichten.

Der Eigenanteil beträgt nach der Schülerfahrkostenverordnung NRW:

  • 14,00 Euro für alle anspruchsberechtigten, volljährigen Schüler/innen
  • 14,00 Euro für das erste minderjährige anspruchsberechtigte Kind
  • 7,00 Euro für das zweite minderjährige anspruchsberechtigte Kind.

Für jedes weitere minderjährige anspruchsberechtigte Kind ist kein Eigenanteil zu zahlen.

Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entfällt der Eigenanteil.

Für Schülerinnen bzw. Schüler,

  • für die Sozialgeld im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt wird,
  • deren Erziehungsberechtigte oder, wenn das Kind nur im Haushalt eines Erziehungsberechtigten lebt, dieser Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält,
  • die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen,
  • die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen,

ist im Rahmen der „Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ auf Antrag eine Erstattung des Eigenanteils möglich.

Anträge auf Erstattung des Eigenanteils sind beim Sozialamt der Stadt Bottrop zu stellen.

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