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Genehmigung zur Entfernung von Nestern bei Bienen, Wespen, Hummeln und Hornissen

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zum Abtöten oder Umsiedeln von besonders geschützten Hautflüglern (Bienen, Hummeln, Hornissen, Wespen)

Beschreibung

Beschreibung

Schnell fühlt sich der Mensch z.B. durch Wespen oder Hornissen gestört oder bedroht und der Wunsch entsteht, die Nester der genannten Arten zu beseitigen.  

Bienen, Hummeln, Hornissen und einige Wespenarten (Kreiselwespen (Bembix spp.) und Knopfhornwespen (Cimbex spp.)) gehören laut Anl. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu den besonders geschützten Tierarten. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, besonders geschützte Arten zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde dürfen die Nester durch Fachpersonal umgesiedelt oder beseitigt werden.  

Vorab ist aber immer zu prüfen, ob das Zusammenleben mit den Tieren auf anderem Weg möglich ist. Lösungen können hier je nach Standort des Nestes die Meidung des Bereiches oder Netze vor den Fenstern sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Allergien) kann eine Umsiedlung oder Beseitigung des Nestes durch die Untere Naturschutzbehörde genehmigt werden. 

Wespenarten, die nach Bundesnaturschutzgesetz nicht besonders geschützt sind, unterliegen dem allgemeinen Schutz wildlebender Arten nach § 39 BNatSchG, sodass auch hier für eine Umsiedlung oder Vernichtung ein vernünftiger Grund vorliegen muss. Generell gilt die Pflicht bei etwaigen Maßnahmen Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zu halten. 

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