Inhalt anspringen
Ähnliche Inhalte
Suche

Vermessungen

Dienstleistung des Vermessungs- und Katasteramtes

Beschreibung

Beschreibung

Aufgaben der Vermessung:

Erhaltung und Verdichtung des Grundlagennetzes (Lage, Höhe) als Aufnahmebasis für die topografische Landesvermessung und das Liegenschaftskataster, Ausführung von Grundstücks-, Gebäude-, Neu- und Umlegungsvermessungen zur Sicherung und Fortschreibung des Grundbesitzes.

Ingenieurvermessungen zur Deckung des kommunalen Bedarfs: Entwurfsvermessungen für die Planung und den Entwurf von Bauwerken und Verkehrsanlagen; Bauvermessungen und Bestandsdokumentation baulichen Anlagen; sonstige topografische sowie nicht objektgebundene Vermessungen. Amtliche Lagepläne nach BauPrüfVO, Grenzangaben.

Einzelleistungen Vermessung:
Folgende - gebührenpflichtige - Dienstleistungen aus dem Bereich Vermessung, die den privaten Grundstücksverkehr/Baugeschehen dienen, können vom Vermessungs- und Katasteramt wahrgenommen werden:

  • Grundstücksteilung
  • Grenzvermessung
  • Amtliche Grenzanzeige
  • Gebäudeeinmessung
  • Amtlicher Lageplan

Grundstücksteilung
Die Vermessung zur Teilung von Grundstücken dient der Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit der Schaffung neuer Flurstücke. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer/Erwerber unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Vorgaben (z.B. Einhaltung von Grenzabständen, Abstandflächen).

Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken gekennzeichnet. Die bestehen bleibenden Flurstücksgrenzen können auf Wunsch festgestellt werden. In einer Niederschrift über den Grenztermin werden die Ergebnisse der Grenzfeststellung und der Abmarkung sowie ihre Bekanntgabe an die Beteiligten beurkundet (siehe auch unter "Downloads / Links": Informationen zur Teilvermessung)

Grenzvermessung
Die Grenzvermessung dient der Rechtssicherheit mit den Grenznachbarn und damit der dauerhaften Sicherung des Eigentums am Grund und Boden und der Bewahrung des Grenzfriedens. Die Grenzpunkte werden in der Örtlichkeit mit Grenzmarken gekennzeichnet.

Die bestehenden Flurstücksgrenzen mit ihren Grenzpunkten werden anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen. Die Grundeigentümer können sich vor Ort in einem Grenztermin eingehend über den Grenzverlauf informieren, Hinweise geben und Bedenken äußern. In einer Niederschrift über den Grenztermin werden die Ergebnisse der Grenzfeststellung und der Abmarkung sowie ihre Bekanntgabe an die Beteiligten beurkundet (siehe auch unter "Formulare und Links": Informationen zu Grenzvermessungen/Grenzstreitigkeiten)

Amtliche Grenzanzeige
Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstücks getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Die amtliche Grenzanzeige ist keine Grenzvermessung.

Die bestehenden Flurstücksgrenzen mit ihren Grenzpunkten werden anhand des Katasternachweises in die Örtlichkeit übertragen. Dem Grundeigentümer werden die Grundstücksgrenzen in der Örtlichkeit angezeigt. Werden bei der Grenzuntersuchung unzulässige Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis festgestellt, können diese nur im Rahmen einer Grenzvermessung behoben werden.

Gebäudeeinmessung
Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert (Neubau, Grundrissveränderung), so ist der jeweilige Grundeigentümer/Erbbauberechtigte verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung zu beantragen. Bei der Erstellung von Planunterlagen (Bauleitpläne, Lagepläne für Bauanträge) muss gewährleistet sein, dass der Gebäudebestand stets vollständig und aktuell in der Liegenschaftskarte nachgewiesen wird. Daher ist die Einmessungsverpflichtung im Vermessungs- und Katastergesetz verankert worden (§ 16 (2) VermKatG NRW) (siehe auch unter "Downloads / Links": Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht)

Amtlicher Lageplan
Die Beibringung eines amtlichen Lageplans ist nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in der Regel erforderlich für die

  • Bauvorlage für die Baugenehmigung
  • Bauvorlage für die Genehmigung einer Grundstücksteilung, wenn das zu teilende Grundstück bebaut ist
  • Eintragung von Baulasten

Diese Dienstleistungen werden in NRW auch von den niedergelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/innen (ÖbVI) durchgeführt.

Cookies erleichtern die Bereitstellung von Diensten auf dieser Webseite. Mit der Nutzung der Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass die Stadt Bottrop Cookies verwendet. Weitere Informationen finden Sie unter dem nebenstehenden Link zum Datenschutz.

Datenschutz