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Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht

Dienstleistung des Vermessungs- und Katasteramtes

Beschreibung

Beschreibung

Sind Gebäude nach dem 01.08.1972 errichtet bzw. im Grundriss verändert worden, besteht nach dem § 16 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW (i.d.F. vom 1. März 2005; GV.NRW.2005, S. 174) eine gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht.

Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht lediglich für Gebäude/Grundrissveränderungen.
Hierbei handelt es sich um 

  • dauerhafte,
  • selbstständig benutzbare,
  • überdeckte bauliche Anlagen,
  • mit einer Grundfläche von mehr als 10 m², 
  • die von Menschen betreten werden können und die geeignet oder bestimmt sind,
  • dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.

Nach dem Gesetz sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten verpflichtet, auf ihre Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung einmessen zu lassen. Die durch das Gesetz auferlegte Pflicht wird wirksam, ohne dass es eines Hinweises durch die Behörde bedarf (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.11.1985, AZ.: 7 A 2095/85). Wird das betreffende Grundstück oder das Erbbaurecht veräußert, so geht die noch nicht abgeleistete Pflicht auf den neuen Eigentümer/Erbbauberechtigten über. Eine zeitliche Befristung der Pflicht sieht das Gesetz nicht vor.

Das Katasteramt überprüft - oftmals ursächlich in Zusammenhang mit anderen Aufgaben - durch Vergleich von neuen Luftbildern mit den Liegenschaftskarten/Flurkarten, durch topografischen Feldvergleich, durch die Auswertung von Bauakten und/oder durch die Auswertung anderer Vermessungsunterlagen, auf welchen Grundstücken der Gebäudenachweis nicht aktuell ist. Durch dieses Ermittlungsverfahren verursacht kann es möglich sein, dass die Verpflichteten auch noch Jahre nach der Errichtung des Gebäudes aufgefordert werden, ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und das Gebäude/die Grundrissveränderung einmessen zu lassen.

Die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen können von den Verpflichteten nicht selbst angefertigt werden. Zur Gebäudeeinmessung befugt sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und - -ingenieure oder die Stadt Bottrop als Katasterbehörde.

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