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Informationen zu Grenzvermessungen / Grenzstreitigkeiten

Dienstleistung des Vermessungs- und Katasteramtes

Beschreibung

Beschreibung

Bei einer Grenzwiederherstellung werden bereits ermittelte und festgestellte Grundstücksgrenzen rekonstruiert. Es werden gegebenenfalls neue Grenzzeichen gesetzt. Das Ergebnis wird den Beteiligten bei einem Grenztermin bekannt gegeben und hat somit rechtsverbindlichen Charakter.

Die Grenzfeststellung besteht aus zwei Teilen, der Grenzermittlung und der Grenzanerkennung. Im umgekehrten Sinn bedeutet dies, dass eine Grundstücksgrenze festgestellt ist, wenn

  • ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und
  • das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt.

Bei der Ermittlung als Vorbereitung der Feststellung von Grenzen ist grundsätzlich von deren Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen. Der Katasternachweis ist jedoch nicht alleine maßgebend, er liefert nur die Grundlage für die Grenzermittlung. In einigen Fällen lassen sich die Grenzen nach dem Liegenschaftskataster erst gar nicht in die Örtlichkeit übertragen, z.B. weil unauflösbare Widersprüche in den Aufnahmeelementen vorliegen oder weil sich in der Örtlichkeit nicht genügend Punkte finden lassen, die mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Hier sind dann weitere Unterlagen, aber auch die Örtlichkeit und die Erklärungen der Beteiligten zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt oder aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens verändert worden sind, sind die so getroffenen Festlegungen für die Grenzermittlung maßgebend. Eine Grundstücksgrenze gilt auch dann als festgestellt, wenn ihre Lage nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden ist.

Die Grenzanerkennung kann zum einen aktiv durch den Beteiligten im Grenztermin durch Abgabe einer Anerkennungserklärung erfolgen, zum anderen kann sie aber auch durch ein passives Verhalten des Beteiligten zu Stande kommen. Dabei wird das Ergebnis der Grenzermittlung den Beteiligten, die trotz Mitteilung des Grenztermins nicht daran teilgenommen haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt gegeben; wenn innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Ergebnis der Grenzermittlung als anerkannt.

Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden. Grundstückseigentümer sowie Nutzungs- und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Flurstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind. Grenzzeichen dürfen nicht vom Grundstückseigentümer, sondern nur von den per Gesetz befugten Personen und Behörden angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden.

Bei einer amtlichen Grenzanzeige, wird eine verbindliche Aussage über die Lage der rechtmäßigen Grenze mit Dokumentation und Beurkundung getroffen. Die amtliche Grenzanzeige ist keine Grenzvermessung im eigentlichen Sinne, da durch sie keine Rechtsakte gesetzt werden.

Neben der amtlichen Grenzanzeige gibt es auch noch die Grenzangabe. Auch bei einer Grenzangabe werden dem Antragsteller die Grenzen örtlich angezeigt. Eine Grenzangabe hat jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter; das Ergebnis wird auch nicht beurkundet.

Weitere Informationen erhalten Sie  in der Rubrik
"Downloads / Links".
Dort wird im Link "Broschürenservice des Landes NRW" auf ein PDF-Dokument mit dem Titel "Was Sie über Rechtsprobleme an der Gartengrenze wissen sollten" verwiesen.

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