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Wohnberechtigungsscheine und Freistellungen

Dienstleistung des Stadtplanungsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt die darin genannte/n Person/en zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Sozialwohnung).

Ein WBS kann als „Allgemeiner Wohnberechtigungsschein“ ausgestellt werden, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll. Steht die zu beziehende Wohnung fest und liegt die Zustimmung des Vermieters zum Abschluss eines Mietvertrages vor, wird der WBS als „gezielter Wohnberechtigungsschein“ erteilt.

Voraussetzung für den Erhalt  des WBS ist, dass das anrechenbare Einkommen des/der Wohnungssuchenden und das seiner/ihrer Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht überschreitet und die entsprechenden Wohnungsgrößen eingehalten werden.

Die finanziellen Voraussetzungen in Verbindung mit der Wohnungsgröße sehen grundsätzlich wie folgt aus:

Personen-      
zahl

Einkommens-                           
grenze          (ab 01.01.2022)

angemessene
Wohnungsgröße

1

20.420,00 EUR

50 m²

2

24.600,00 EUR

2 Wohnräume oder 65 m²

3

30.260,00 EUR

3 Wohnräume oder 80 m²

4

35.920,00 EUR

4 Wohnräume oder 95 m²

  • Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660,00 EUR und die angemessene Wohnungsgröße um 15 m² oder einen Raum.
  • Sind zum Haushalt gehörende Personen Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740,00 EUR.

Bei der Berechnung des Einkommens ist stets vom Bruttoeinkommen auszugehen, welches durch bestimmte Frei- und Abzugsbeträge verringert werden kann. Zur genauen Ermittlung des anrechenbaren Familieneinkommens wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Die Freistellung:

Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen kann auch einer/m Nichtwohnberechtigtem in Ausnahmefällen eine öffentlich geförderte Wohnung zum Gebrauch überlassen werden. Zu den verschiedenen Möglichkeiten der „Freistellung“ von den Belegungsbindungen beraten Sie ebenfalls die zuständigen Mitarbeiter.

Alle notwendigen Antragsformulare für den WBS und die Freistellung erhalten Sie unter der Rubrik „Download / Links“

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