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Genehmigung zur Entfernung von Nestern bei Bienen, Wespen, Hummeln und Hornissen

Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zum Abtöten oder Umsiedeln von besonders geschützten Hautflüglern (Bienen, Hummeln, Hornissen, Wespen)

Beschreibung

Beschreibung

Schnell fühlt sich der Mensch z.B. durch Wespen oder Hornissen gestört oder bedroht und der Wunsch entsteht, die Nester der genannten Arten zu beseitigen.  

Bienen, Hummeln, Hornissen und einige Wespenarten (Kreiselwespen (Bembix spp.) und Knopfhornwespen (Cimbex spp.)) gehören laut Anl. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu den besonders geschützten Tierarten. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, besonders geschützte Arten zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Im Ausnahmefall und nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde können die Nester durch Fachpersonal umgesiedelt oder beseitigt werden.  

Vorab ist aber immer zu prüfen, ob das Zusammenleben mit den Tieren auf anderem Weg möglich ist. Lösungen können hier je nach Standort des Nestes die Meidung des Bereiches oder Netze vor den Fenstern sein. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Allergien) kann eine Umsiedlung und im schlimmsten Fall Beseitigung des Nestes durch die Untere Naturschutzbehörde genehmigt werden. 

Für Wespenarten, die nach Bundesnaturschutzgesetz nicht besonders geschützt sind, benötigt man keine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde für die Umsiedlung des Nestes oder die Vernichtung. Jedoch unterliegen diese Arten dem allgemeinen Schutz wildlebender Arten nach § 39 BNatSchG, sodass auch hier ein vernünftiger Grund vorliegen muss, um die Tiere durch Fachpersonal zu beseitigen. Vorrangig sollten auch diese Arten belassen oder umgesiedelt werden. 

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