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Umzüge, Möbelanlieferung o.ä.

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Anordnungen zum Einrichten von Haltverbotszonen gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 der Straßenverkehrsordnung für Umzüge, Möbelanlieferung o.ä. können unter Verwendung des Vordruckes im Straßenverkehrsamt beantragt werden. Falls jedoch ein Schrägaufzug bei einem Umzug beantragt werden soll, benutzen Sie bitte den Antrag unter Sondernutzung. 

Zur reibungslosen Durchführung Ihres Umzuges besteht, je nach örtlicher Verkehrslage, die Möglichkeit vor Ihrer Haustür (auf dem Parkstreifen, Fahrbahnrand oder Seitenstreifen) eine Haltverbotszone einzurichten.
Für die Einrichtung einer Haltverbotszone benötigen Sie eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die Sie hier persönlich im Straßenverkehrsamt oder per Email (amt36bottropde) beantragen können.

Die Beantragung muss mindestens 14 Tage vor der Maßnahme erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass die Durchführung von Umzügen aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen) an Sonn- und Feiertagen generell verboten ist. 

Weiter zu beachten ist, dass die Beschilderung mindestens drei volle Tage vor dem Termin aufzustellen ist. Die Einhaltung dieser Frist ist unbedingt notwendig, damit gegebenenfalls am Umzugstag Falschparker abgeschleppt werden können. Hierzu müssen zwei transportable absolute Haltverbotsschilder (ggf. auch mehr) mit zeitlichem Zusatzzeichen verwendet werden, um die reservierende Fläche einzugrenzen. Alle weiteren Details zur Einrichtung der Haltverbotszone entnehmen Sie bitte den Hinweisen und Auflagen der Anordnung. 

Die Aufstellung der Beschilderung erfolgt nicht durch das Straßenverkehrsamt, sondern ist vom Antragsteller zu veranlassen.
Die entsprechenden Verkehrszeichen / Aufstellung können bei einem Verkehrssicherungsunternehmen beantragt werden.
Hierbei entstehen Kosten.

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Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Umzuges, Möbelanlieferung o.ä. Parken auf dem Gehweg, Parken im absolutem Haltverbot oder für das Befahren der Fußgängerzone. 

Wenn die örtlichen Gegebenheiten das problemlose Abstellen eines Umzugsfahrzeuges nicht ermöglichen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Sie wird grundsätzlich nur für ein Umzugsfahrzeug erteilt.
Ausnahmen müssen gesondert begründet werden.

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