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Gefahrgutverordnung Straße

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen in Deutschland.

Gefährliche Güter im Sinne der GGVS sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A (Vorschrift über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften für die Beförderungsmittel und die Beförderung) verboten oder nur unter bestimmten Bestimmungen gestattet ist.

"Gefährliche Güter" ist der Oberbegriff für "gefährliche Stoffe und Gegenstände", von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter ist eine Fahrwegbestimmung gemäß § 7 der GGVS erforderlich.

In zwei Listen sind diejenigen gefährlichen Güter aufgeführt, die bei Freiwerden durch einen Verkehrsunfall ab einer bestimmten Menge schwerwiegende Folgen, sogar Katastrophen befürchten lassen.

Der Fahrweg außerhalb der Autobahn wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens 3 Jahren schriftlich bestimmt.

Die Fahrwegbestimmung ist auch durch Allgemeinverfügung möglich.

Bei der Bestimmung eines Fahrweges werden in der Regel zwei Straßenverkehrsbehörden auf Antrag tätig.

Die für die Beladestelle zuständige Behörde bestimmt den Fahrweg bis zur Autobahn und die andere Behörde bestimmt den Weg von der Autobahn bis zur Entladestelle.

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