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Fahrtenbuch

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

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Hinweis zur Erreichbarkeit:
Grundsätzlich besteht für alle Dienstleistungen der Führerschein- und Kfz-Zulassungsstelle ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Zur Online-Terminbuchung nutzen Sie den entsprechenden Link „Termin online für das Straßenverkehrsamt buchen“ am Ende dieser Seite. Nach Anklicken des Links wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten. Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen.

Gemäß §31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Wurde mit Ihrem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen, und die Ermittlungen der Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft zur Feststellung des Fahrers bleiben innerhalb der Verjährungsfrist ergebnislos, so können diese Stellen bei der Führerscheinstelle die Auferlegung eines Fahrtenbuches beantragen. 

Sollte es nach Prüfung der Sachlage zu einer Fahrtenbuchauflage gegen Sie kommen, so wären Sie für einen Zeitraum von, in der Regel neun Monaten, verpflichtet, jede Fahrt in ein entsprechendes Fahrtenbuch einzutragen. 

Durch die Fahrtenbuchauflage soll für die Zukunft sichergestellt werden, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsverstöße innerhalb der Verjährungsfrist geahndet werden können. Hier soll nicht nachträglich der Fahrzeughalter bestraft werden, sondern die Möglichkeit geschaffen werden, zukünftige Verstöße der entsprechenden Fahrer, die durch ihr Handeln leichtfertig Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden, zu ahnden.

Bei den Zuwiderhandlungen reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits ein Verkehrsverstoß aus, der mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen wäre. 

Bei weiteren Fragen zur Fahrtenbuchauflage wenden sie sich bitte direkt an die Führerscheinstelle.

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