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Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Hinweis zur Erreichbarkeit:
Derzeit besteht aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Nutzen Sie hierfür den entsprechenden Link am Ende dieser Seite. Hier wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten. Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen.

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt eine entsprechende Fahrerlaubnis. Abweichend von den Vorschriften über das Mindestalter kann eine Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres erteilt werden. Der Antrag ist, nach Anmeldung in einer Fahrschule, bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Die Antragstellung kann persönlich erfolgen, wird aber in der Regel als Serviceleistung von Ihrer Fahrschule übernommen. 

Bei Erteilung der Fahrerlaubnis erhalten die Bewerber/innen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Prüfbescheinigung. Mit dieser sind sie berechtigt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Der Führerschein kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres in der Führerscheinstelle abgeholt werden. Sollte eine persönliche Abholung nicht möglich sein, so ist auch eine Abholung durch Dritte unter Vorlage der Prüfbescheinigung und entsprechender Vollmacht möglich.

Auflagen

Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Auflagen gebunden: 

  • Der Inhaber der Fahrerlaubnis muss während des Führens eines Kraftfahrzeugs von mindestens einer Begleitperson begleitet werden.
  • Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleitpersonen genannt werden.
  • Die Fahrerlaubnis ist nur im Inland gültig.

Anforderungen an die Begleitperson

  • Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • Die Begleitperson muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein
  • Die Begleitperson darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis mit höchstens einem Punkt im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt belastet sein
  • Eine Begleitung ist ausgeschlossen, wenn die Begleitperson 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat
  • Eine Begleitung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Begleitperson unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht (Drogen, Medikamente)

Der Fahrplan zum Führerschein 

16 ½ Jahre:                           
Früheste mögliche Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde.

Theoretische Prüfung:      
Frühestens drei Monate vor Erreichen des 17. Lebensjahres.

Praktische Prüfung:              
Frühestens einen Monat vor Erreichen des 17. Lebensjahres.

17 Jahre:                               
Nach bestandener Prüfung wird eine Prüfbescheinigung ausgehändigt.

Bis zum 18. Lebensjahr:       
Fahrten nur mit Begleitperson, Sammeln von Fahrpraxis.

18 Jahre:              
Aushändigung des Führerscheins, Auflage der Begleitperson entfällt mit Erreichen des 18. Lebensjahres.


Fahrschulwechsel

Sollten sie während der Fahrschulausbildung die Fahrschule wechseln, so ist dies der Fahrerlaubnisbehöde schriftlich anzuzeigen. Den entsprechenden Vordruck finden sie unter Download/Links.

 

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