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Handwerkerparkausweis

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Da sich die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung von gebietsübergreifenden Ausnahmegenehmigungen geändert haben, wird ab sofort nur noch der landesweit einheitliche grüne Handwerkerparkausweis ausgegeben. Hiervon ist auch der bisherige gebietsbezogene Gültigkeitsraum betroffen.

Die derzeitigen „Ruhrgebietsparkausweise für Handwerker“ dürfen noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen zeitlichen Gültigkeit genutzt werden.

Die räumliche Gültigkeit des „neuen“ Handwerkerparkausweises erstreckt sich künftig auf Antrag entweder auf einzelne Regierungsbezirke oder auf Wunsch auch auf das gesamte Landesgebiet von  NRW.

Räumliche Geltungsbereiche:

Regierungsbezirk Münster: Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf sowie kreisfreie Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster

Regierungsbezirk Düsseldorf: Kreise Kleve, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel sowie kreisfreie Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a.d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal

Regierungsbezirk Arnsberg : Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna sowie kreisfreie Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne

Regierungsbezirk Detmold : Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn sowie kreisfreie Stadt Bielefeld

Regierungsbezirk Köln: Kreise Aachen, Düren, Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis sowie kreisfreie Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen

 

Verschiedene Handwerksbetriebe können für ihre Service- und Werkstattwagen einen solchen Ausweis beantragen.

Jeder Ausweis gilt für ein Fahrzeug sowie ein Ersatzfahrzeug – die Kennzeichen sind anzugeben.

Die Fahrzeuge müssen mit einer festen Firmenaufschrift (in einer Größe von mindestens DIN A4) versehen sein.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt während des Arbeitseinsatzes zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot und Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen

soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Handwerkerparkausweis weder dazu berechtigt, in Fußgängerzonen einzufahren, noch in diesen zu halten oder zu parken.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum Parken am Betriebssitz.

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