Fahrerlaubnis (Ersterteilung, Erweiterung)
Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes
Beschreibung
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Hinweis zur Erreichbarkeit:
Derzeit besteht aufgrund der aktuellen Gesundheitslage ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Nutzen Sie hierfür den entsprechenden Link am Ende dieser Seite. Hier wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten. Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen.
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, benötigt eine entsprechende Fahrerlaubnis. Die Einteilung der einzelnen Fahrerlaubnisklassen entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Link zum Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Der Antrag auf Ersterteilung, oder Erweiterung der Fahrerlaubnis ist, nach Anmeldung in einer Fahrschule, bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Führerscheinstelle zu stellen. Die Antragstellung kann persönlich erfolgen, wird aber in der Regel als Serviceleistung von Ihrer Fahrschule übernommen. Nach Prüfung des Antrages wird, sofern alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, der Prüfauftrag an die zuständige technische Prüfstelle erteilt. Sobald dieser dort eingegangen ist, wird die Fahrschule informiert. Von nun an haben Sie zwölf Monate Zeit, die theoretische Prüfung abzulegen. Nach erfolgreicher Prüfung haben Sie im Anschluss erneut zwölf Monate Zeit, um die praktische Prüfung abzulegen. Lassen Sie eine der Fristen verstreichen, ist ein neuer Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. . Mit bestandener Prüfung wird der Führerschein in der Regel direkt vom Prüfer ausgehändigt. Falls mehrere Fahrerlaubnisklassen beantragt wurden oder das Mindestalter noch nicht erreicht ist, wird lediglich eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung ausgehändigt, welche im Anschluss bei der Führerscheinstelle vorzulegen ist. Dort erfolgt dann die Erteilung der Fahrerlaubnis.
Bei erstmaligem Erwerb der Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis. Ausgenommen von der Probezeit sind die Klassen AM, L und T.
Für die einzelnen Fahrerlaubnisklassen gelten gemäß § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verschiedene Mindestalter:
Klasse AM (VO) Klassen AM, A1, L und T |
Mindestalter - 15 Jahre Mindestalter - 16 Jahre |
Klassen B, BE ( bei begleitetem Fahren) |
Mindestalter - 17 Jahre |
Klassen A2, B, BE, C1, C1E | Mindestalter - 18 Jahre |
Klassen C, CE D1, D1E | Mindestalter - 21 Jahre |
Klassen D, DE Klasse A (bei Direkteinstieg) |
Mindestalter - 24 Jahre Mindestalter - 24 Jahre |
Die Klasse AM (VO) bietet jungen Fahranfänger die Möglichkeit, diese Fahrerlaubnisklasse bereits ab einem Alter von 15 Jahren zu erwerben. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, per Verordnung (VO) das Mindestalter von 16 auf 15 Jahre zu senken. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat davon im Januar 2020 Gebrauch gemacht und will damit gerade im ländlichen Raum die Mobilität der jungen Leute verbessern. Die bisherige Ausbildung und Prüfung für diese Fahrerlaubnisklasse bleiben Voraussetzung zur Erteilung. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist diese Fahrerlaubnisklasse ausschließlich in NRW und den Ländern gültig, die von der Möglichkeit der Herabsenkung des Mindestalters Gebrauch gemacht haben (außer NRW sind das Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern). Danach ist die Fahrerlaubnis unbefristet gültig.
Das Mindestalter für die Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE kann in verschiedenen Fällen variieren. So kann während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung (z. B. „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin) das Mindestalter ebenfalls 18 Jahre betragen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Das Mindestalter für die Klasse A kann ebenfalls variieren. Bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren beträgt das Mindestalter hier 20 Jahre.
Eignung
Fahrerlaubnisbewerber müssen die im Straßenverkehr erforderlichen notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Daher werden bei der Erteilung bzw. Erweiterung der Fahrerlaubnis von den Antragstellern je nach Fahrerlaubnisklasse augenärztliche und ärztliche Untersuchungen gefordert.
Werden der Fahrerlaubnisbehörde hierbei Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, hat sie die zur Klärung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Fahreignungsbegutachtungen auf Kosten der/des Betroffenen.
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T | unbefristet. |
Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | längstens für fünf Jahre |
Fahrschulwechsel
Sollten sie während der Fahrschulausbildung die Fahrschule wechseln, so ist dies der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich anzuzeigen. Den entsprechenden Vordruck finden sie unter Downloads / Links.