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Fahrerlaubnis auf Probe

Dienstleistung des Straßenverkehrsamtes

Beschreibung

Beschreibung

Hinweis zur Erreichbarkeit:
Grundsätzlich besteht für alle Dienstleistungen der Führerschein- und Kfz-Zulassungsstelle ausschließlich die Möglichkeit Ihre Angelegenheit über eine vorherige Terminbuchung zu erledigen. Ein Einlass zur Führerschein- oder Kfz-Zulassungsstelle ohne Termin kann nicht gewährt werden. Zur Online-Terminbuchung nutzen Sie den entsprechenden Link „Termin online für das Straßenverkehrsamt buchen“ am Ende dieser Seite. Nach Anklicken des Links wählen Sie bitte aus, ob Sie einen Termin in der Führerscheinstelle oder der Kfz-Zulassungsstelle buchen möchten. Die telefonische Erreichbarkeit ist über die Service-Nummer der Verwaltung 02041 / 70 30 gewährleistet. Außerdem können Sie die Führerscheinstelle und die Kfz-Zulassungsstelle über die Nummer 02041 / 70 41 00 erreichen.

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt und dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Ausgenommen hiervon ist der erstmalige Erwerb der Fahrerlaubnisklassen AM, L und T. Sollten Sie innerhalb der Probezeit verkehrsauffällig werden, kann die Probezeit unter Umständen um zwei Jahre verlängert werden.

Im Jahr 1986 wurde die Fahrerlaubnis auf Probe eingeführt. Grund dafür war eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Verkehrsauffälligkeiten bei jungen Fahranfängern. Ferner hat sich gezeigt, dass Fahranfänger, die in der Probezeit auffällig werden, auch nach Ablauf der Probezeit häufiger auffällig werden als andere Fahrerlaubnisinhaber.
Daher wurde ein Maßnahmenkatalog entwickelt, der diesem Verhalten durch verschiedene behördliche Maßnahmen entgegenwirken soll.

Eintragungen im Fahreignungsregister (FAER)
Damit der Maßnahmenkatalog für Sie zum Tragen kommt, müssen Sie innerhalb der Probezeit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, die in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen wird.Dies ist der Fall, wenn die Zuwiderhandlung punktepflichtig ist. Die dafür in Frage kommenden Auffälligkeiten sind unterschiedlich gewichtet. Sie werden nach Abschnitt A für schwerwiegende Zuwiderhandlungen und nach Abschnitt B für weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen unterteilt.

Eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister können Sie online auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes beantragen.

Maßnahmenkatalog

Erste Stufe, Aufbauseminar
Die erste Stufe der behördlichen Maßnahmen ist die Anordnung eines Aufbauseminars. An diesem müssen Sie teilnehmen, und zwar auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, wenn Sie eine schwerwiegende bzw. zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begangen haben. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung wäre z. B. die Geschwindigkeitsüberschreitung. Aufbauseminare sind Gruppenseminare und werden in verschiedenen Fahrschulen angeboten. 

Zu beachten ist, dass sich durch die Anordnung des Aufbauseminars ihre Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Verlängerung. Ihre Probezeit beträgt nun insgesamt 4 Jahre, gerechnet ab Erteilung der Fahrerlaubnis. 

Sollten Sie an dem angeordneten Seminar nicht teilnehmen, so ist ihre Fahrerlaubnis per Gesetz umgehend zu entziehen. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht. Eine neue Fahrerlaubnis kann ihnen dann nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt werden, und sofern keine anderen Hinderungsgründe vorliegen.

Auffälligkeiten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss

Auffälligkeiten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss führen nicht zur Anordnung eines Aufbauseminars, sie führen zur Anordnung eines besonderen Aufbauseminars. Das besondere Aufbauseminar kann nicht mehr in einer Fahrschule durchgeführt werden. In diesem Fall haben Sie die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs bei einem amtlich anerkannten Kursleiter einer ebenso anerkannten Organisation nachzuweisen.

Zweite Stufe, Verwarnung

Begehen Sie nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar erneut eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, sind Sie schriftlich zu verwarnen. Gleichzeitig wird Ihnen empfohlen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Bei der Verwarnung handelt es sich zwar lediglich um die schriftliche Mitteilung, dass sie erneut auffällig geworden sind, jedoch ist sie auch gleichzeitig die letzte Verwarnung vor einer eventuellen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Dritte Stufe, Entzug der Fahrerlaubnis

Ihre Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn Sie nach Ablauf der genannten Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen. Ein Ermessensspielraum besteht hierbei nicht.

Ihr Führerschein wird eingezogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf Ihnen frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung ihres Führerscheins.

Eine eventuell noch nicht abgelaufene Probezeit wird ihnen bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis als Restprobezeit angerechnet.

Auffälligkeiten nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Sollten sie nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begehen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Verhältnis zum Fahreignungs-Bewertungssystem

Zu beachten ist, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem neben der Fahrerlaubnis auf Probe gleichzeitig Anwendung findet. Das heißt, dass die Maßnahmen im Rahmen ihrer Fahrerlaubnis auf Probe angewandt werden, und sie gleichzeitig im Punktsystem erfasst werden. Erreichen sie dort entsprechende Punkte, so werden gleichzeitig die dazu aufgeführten Maßnahmen ergriffen.

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