Führungszeugnis
Das Führungszeugnis gibt Auskunft über eingetragene rechtskräftige Verurteilungen und sonstige nach dem Bundeszentralregistergesetz vorgesehene Eintragungen. Eine Terminbuchung ist online möglich (Links und Downloads).
Beschreibung
Beschreibung
Auf Antrag erhält jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, hierüber Auskunft.
Das Führungszeugnis wird ausschließlich durch das Bundesamt für Justiz, Bonn, ausgestellt.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann auch die gesetzliche Vertretung die Ausstellung des Führungszeugnisses beantragen.
Für Personen, die geschäftsunfähig sind, ist nur die gesetzliche Vertretung antragsberechtigt.
Da es sich hierbei um ein "höchstpersönliches Rechtsgeschäft" handelt, können Sie sich leider nicht (z. B. per Vollmacht) vertreten lassen.
Bei der Antragstellung sind von Ihnen alle Staatsangehörigkeiten, die Sie besitzen, anzugeben. Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird in das Führungszeugnis auch die Mitteilung über etwaige Eintragungen im Strafregister Ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der jeweils übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dieser Staat auch eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Die Bearbeitungsdauer durch das Bundesamt für Justiz verlängert sich dementsprechend.
Neben der persönlichen Antragstellung in den Bürgerbüros Bottrop und Kirchhellen können Sie den Antrag auch schriftlich einreichen. Das Formular finden Sie ebenfalls unter der Registerkarte "Downloads/Links". Bei der Antragstellung müssen Sie neben den persönlichen Daten angeben, ob Sie das Führungszeugnis für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigen. Hierfür teilen Sie uns bitte neben der Anschrift der Behörde auch das Geschäftszeichen oder den Verwendungszweck mit. Möchten Sie das Führungszeugnis vor Weiterleitung an die Behörde einsehen, müssen Sie das Amtsgericht angeben, bei dem das Führungszeugnis hinterlegt werden soll. Eine Hinterlegung erfolgt aber nur, wenn Eintragungen im Führungszeugnis vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine direkte Zusendung an die von Ihnen angegebene Behörde.
Erweitertes Führungszeugnis
Sollten Sie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Aufnahme bestimmter Tätigkeiten aufgefordert worden sein, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ zu beantragen, so haben Sie bei der Antragstellung die schriftliche Aufforderung dazu vorzulegen. Daraus muss hervorgehen, dass die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a, Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen.
Aktuelle Wartezeiten für das Bürgerbüro im Rathaus
Wenn Sie sich über die momentanen Wartezeiten informieren möchten, erfahren Sie diese über folgenden Link: