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Verpflichtungserklärung

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Für die Einreise und einen anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet (z. B. als Tourist, zum Zwecke der Familienzusammenführung, zur Durchführung eines Studiums, etc.) benötigen bestimmte Staatsangehörige ein Visum, welches von der deutschen Auslandsvertretung grundsätzlich nur gegen Vorlage einer Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG ausgefertigt wird. Die aktuelle Staatenliste zur Visumspflicht kann auf der Homepage des Auswärtigen Amtes eingesehen werden.

Die Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird bei Vorsprache des Einladenden durch die Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde vorgenommen, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort der eingeladenen Person zuständig ist. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung steht ein fälschungssicheres und bundeseinheitliches Formular zur Verfügung.

Zur Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung sind folgende Angaben der einzuladenden Person/en erforderlich:

  • Name und Vorname
  • Geburtsort und -datum
  • Staatsangehörigkeit
  • Nummer des Nationalpasses
  • Heimatadresse
  • eventuelle Verwandtschaftsbeziehung zur einladenden Person

Die Verpflichtung des Einladenden umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall bzw. bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Außerdem umfasst die Verpflichtung auch die Ausreisekosten (z. B. Flugticket, Abschiebekosten, etc.) der eingeladenen Person.

Bei ausreichenden eigenen finanziellen Mitteln des Ausländers, der das Visum beantragt, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entbehrlich. Dazu kann die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland nähere Auskünfte geben. Auf das Vorliegen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes kann in keinem Fall verzichtet werden, auch wenn die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht erforderlich ist.

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