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Einbürgerungen

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Sie leben in Deutschland und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Die wesentlichen Informationen im Überblick

Für Ausländerinnen und Ausländer sind vor allem folgende Regelungen von Bedeutung:

1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt.

Die Kinder, die dann neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben nach Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Wird erklärt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Soll die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten werden, so ist die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum 23. Lebensjahr nachzuweisen. Ansonsten geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

2. Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er

  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt,
  • eine Aufenthaltserlaubnis (nicht alle), Niederlassungserlaubnis oder eine Freizügigkeitsbescheinigung besitzt,
  • den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestreiten kann (Ausnahme: Der Ausländer hat den Bezug der öffentlichen Mittel nicht zu vertreten),
  • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen siehe Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit) und
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (Ausnahmen siehe Straffälligkeit)
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

Wenn der Antragsteller den im Zuwanderungsgesetz vorgesehenen Integrationskurs absolviert hat, kann der geforderte rechtmäßige Aufenthalt auf 7 Jahre verkürzt werden.

Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können unter den o. g. Voraussetzungen miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Ausschlussgründe

Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn

  • Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber insbesondere verfassungsfeindlichen Betätigungen verfolgt oder
  • ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist z. B. anzunehmen, wenn

  • das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
  • der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
  • der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen versagt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht,
  • bei älteren Personen die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
  • dem Ausländer durch die Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden oder
  • der Ausländer politisch Verfolgter oder ausländischer Flüchtling ist
  • der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzt.

    Ferner kann von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

Straffälligkeit

Außer Betracht bleiben

  • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Bei mehreren Verurteilungen sind diese zusammenzuzählen!

Neues Staatsangehörigkeitsgesetz tritt frühestens im Mai 2024 in Kraft

Die Einbürgerungsbehörde bittet zu beachten, dass das neue Staatsangehörigkeitsgesetz bisher noch nicht in Kraft getreten ist. Mit einem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist nach bisherigem Kenntnisstand frühestens im Mai 2024 zu rechnen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes bleibt die Gesetzeslage nach wie vor unverändert! Daher können momentan keine weiteren Auskünfte zum Inhalt oder zur Umsetzung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes erteilt werden. Die Behörde bittet von Anfragen diesbezüglich zunächst abzusehen. Sobald der Einbürgerungsbehörde neue Informationen dahingehend vorliegen, werden diese rechtzeitig auf der Internetseite der Stadt Bottrop bekannt gegeben.

Terminanfragen oder allgemeine Fragen zum Thema "Einbürgerungen" bitte unter der E-Mail-Adresse: einbuergerungbottropde.

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