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Bekämpfung der Schwarzarbeit

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Schwarzarbeit in allen Formen fügt unserer Wirtschaft großen Schaden zu. Vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosenzahlen und zunehmender Finanzzwänge der öffentlichen Hand und der Sozialversicherungsträger ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung von besonderer Aktualität. Um diesem negativen Trend Rechnung zu tragen, hat die Stadt Bottrop beim Fachbereich Recht und Ordnung eine Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Schwarzarbeit" eingerichtet. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, folgende Fälle von Schwarzarbeit zu ermitteln und zu ahnden:

  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung(SchwarzArbG)

    Hiernach handelt ordnungswidrig, wer ein Gewerbe betreibt, ohne seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbebetriebes nachgekommen zu sein; die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

  • § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung(SchwarzArbG)

    Hiernach handelt ordnungswidrig, wer gewerbsmäßig handwerkliche Tätigkeiten in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein; die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

  • § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung(SchwarzArbG)

    Hiernach handelt ordnungswidrig, wer Personen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, die diese unter Verstoß gegen den § 8 Abs. 1 Nr. 1 erbringen; die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

Missbrauch sozialer Leistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld/-hilfe oder Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben verfolgen und ahnden die Hauptzollämter bzw. die Staatsanwaltschaft. Anzeigen oder Informationen hierüber werden an die jeweils zuständigen Stellen weitergeleitet.

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