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Familienzusammenführungen (Einreiseangelegenheiten)

Dienstleistung des Fachbereichs Recht und Ordnung

Beschreibung

Beschreibung

Gemeint ist in der Regel der Nachzug von Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach Vollendung des 18. Lebensjahres und minderjährigen Kindern. Grundsätzlich benötigen alle Ausländer zur Einreise wegen Familienzusammenführung ein Visum.

Für die Beantragung sowie die Erteilung eines Visums sind die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat des Antragstellers oder dem Staat seines gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.

Ausnahmen:

Staatsangehörige aus der EU, der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise beantragen. Sie können visumsfrei einreisen.

In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften oder Generalkonsulate) Auskunft über das Erfordernis eines Visums.

Beteiligung der Ausländerbehörde

Bestimmte Visa-Arten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes.

Nur bei einem zustimmungsbedürftigen Visum (insbesondere bei längerfristigen Aufenthalten oder zu Erwerbszwecken) sendet die Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde. Die Weiterleitung der Unterlagen nimmt ab Antragstellung im Ausland durchschnittlich drei bis vier Wochen in Anspruch.

Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein rein interner Verwaltungsvorgang, der sich ausschließlich an die Auslandsvertretung richtet. Allein die Auslandsvertretung unterrichtet den Antragsteller. Die Zuständigkeit liegt stets bei der deutschen Auslandsvertretung.

Sollten Unterlagen von in Deutschland lebenden Bezugspersonen im Rahmen der Familienzusammenführung erforderlich sein, wird die Ausländerbehörde sich mit diesen in Verbindung setzen.

Besonderheiten / Hinweise

Für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt berechtigt, muss im Einzelfall mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Falls ein Visum zur Einreise nach Deutschland erforderlich ist, sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen, da auch Wartezeiten auftreten können bis der Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung überhaupt gestellt werden kann.

Was ist nach der Einreise zu tun?

Nach der Einreise (außer bei Besuchszwecken oder Geschäftsreisen!) müssen Sie in der Meldestelle der Ausländerbehörde zunächst Ihren Wohnsitz anmelden.

Danach beantragen Sie bitte beim zuständigen Sachbearbeiter die weiterführende Aufenthaltserlaubnis. Es wird dringend empfohlen, unmittelbar nach der Einreise in der Ausländerbehörde vorzusprechen, damit Ihnen schnellstmöglich ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Bitte beachten Sie die in der Ausländerbehörde unterschiedlichen Öffnungszeiten der Sachgebiete!

Benötigte Unterlagen

Für die Beantragung bei der deutschen Vertretung im Ausland benötigt der Antragsteller in der Regel:

  • Pass des Einreisewilligen
  • Passkopien der in Deutschland lebenden Familienangehörigen
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung der Familienangehörigen
  • Verdienstbescheinigung der letzten 3 Monate der in Deutschland lebenden Familienangehörigen
  • bei Selbständigen der letzte Einkommenssteuerbescheid und Gewinn- und Verlustberechnung des laufenden Jahres vom Steuerberater
  • Heirats- bzw. Geburtsurkunden, ggf. Sorgerechtsnachweis
  • Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1 Zertifikat)
  • Sofern weitere Unterlagen erforderlich sind, werden diese im Einzelfall nachgefordert

Die Unterlagen, die bei der Beantragung eines Visums vorgelegt werden müssen, können sich nach dem Zweck des Aufenthalts und nach Land unterscheiden, deshalb hat diese Vorabinformation keine Gewährleistung auf Vollständigkeit.

Bitte erkundigen Sie sich daher bei der zuständigen Botschaft oder beim Generalkonsulat nach den jeweiligen Regelungen.

 

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