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Vergnügungssteuer

Dienstleistung des Fachbereichs Finanzen

Beschreibung

Beschreibung

Gegenstand der Steuer sind Vergnügungen im Sinne von § 1 der 5. Änderungssatzung der Stadt Bottrop vom 12.12.2018 zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2005. Sie wird u.a. erhoben für öffentliche Tanzveranstaltungen, Spielcasinos, Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Gaststätten und an anderen Orten.

Vergnügungssteuersätze:

Besteuerung von Apparaten

a)

 

 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit

Die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 5 beträgt je Apparat und Kalendermonat 22 vom Hundert des Einspielergebnisses.

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld.

 

b)    

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (Pauschsteuer nach festen Sätzen für jeden angefangenen Kalendermonat)

 

  • in Spielhallen

40,00 €

 

  • in Gaststätten oder sonstigen Räumen

25,00 €

Für öffentliche Tanzveranstaltungen wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der verkauften Eintrittskarten berechnet und beträgt 20% des Eintrittspreises.

Wird kein Eintrittsgeld erhoben, ist eine Pauschsteuer nach Größe der für Veranstaltung und Teilnehmer bestimmten Raumfläche (einschl. Schankraum) zu entrichten. Sie beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter der Fläche für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art 1,50 € sowie 2,00 € für Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -, bzw. Sex- und Erotikmessen.

Die Tanzveranstaltung ist 14 Tage vor dem Termin beim Fachbereich Finanzen - Abt. Steuern und Abgaben - anzumelden.

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