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Ortsrecht

Dienstleistung des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke

Beschreibung

Beschreibung

Artikel 28 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies schließt die Befugnis zur Ortsgesetzgebung ein.

Die vom Rat der Stadt Bottrop beschlossenen Satzungen, Benutzungs- und Entgeltordnungen, Verordnungen, Richtlinien etc. sind in der Ortsrechtssammlung (Öffnet in einem neuen Tab) der Stadt Bottrop zusammengefasst.

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