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Entgeltordnung städtische Bäder

Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Bäder vom 07.03.2005

Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015 S. 496) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 01.03.2005 folgende Fassung der Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Bäder der Stadt Bottrop, zuletzt geändert durch Ordnung vom 01.12.2016, beschlossen:

Für die Benutzung der städtischen Bäder werden folgende Entgelte erhoben:

 

 

Hallenbäder

Freibad Stenkhoffstr.

1.

Einzelkarten

 

 

1.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

3,70

4,20

1.2

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren
Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Bottrop

2,30

2,60

1.3

Kinder unter 8 Jahren in Begleitung Erwachsener

0,70

1,60

1.4

Feierabendkarten (Erwachsene ab 18 Jahre)

2,20

2,50

 

2.

Zehnerkarten

 

 

2.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

33,00

38,00

2.2

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren
Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Bottrop

18,00

21,00

2.3

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren
(begrenzt für den Zeitraum der Sommerferien)

7,00

11,00

 

3.

Dreißigerkarten

 

 

3.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

92,00

105,00

3.2

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren
Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Bottrop

50,00

56,00

 

3.a

Saisonkarte

 

 

 

- nur im Freibad Stenkhoffstraße

 

 

3.a.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

 

80,00

3.a.2

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren
Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Bottrop

 

40,00

3.a.3

Firmenkarte

 

100,00

 

3.b

Geldwertkarte (im Wert von 100,00 €)

 

 

 

- nur in den Hallenbädern

 

 

3.b.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

85,00

 

3.b.2

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

71,00

 

 

4.

Halbjahreskarten

 

 

4.1

Erwachsene (ab 18 Jahre)

190,00

 

4.2

Kinder u. Jugendliche unter 18 Jahren
Inhaber der Ehrenamtskarte NRW, Mitglieder der
Freiwilligen Feuerwehr Bottrop

115,00

 

 

5.

Warmbadezuschlag

 

 

 

Energiezuschlag pro Person

0,80

 

 

6.

Entgelte für Gruppen

 

 

a)

Kindergärten, pro Person

0,70

1,60

b)

Volkshochschule, Leistungsgruppen der Schwimmvereine außerhalb der Vereinsstunden, Bildungswerk des Landessportbundes, Seniorenschwimmen und ähnliche Gruppen, pro Person

2,40

2,60

7. Befreiungen/Ermäßigungen

7.1 Schwimmvereine
Die Schwimmhallen und das Freibad werden den schwimmsporttreibenden Bottroper Sportvereinen, den Tauchern und der DLRG, soweit sie den Fachverbänden angehören, zu Übungszwecken und für Sportveranstaltungen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Hierbei können sowohl die gesamten Einrichtungen als auch Teile des Bades (z.B. einzelne Bahnen) genutzt werden. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen.
Bei sportlichen Veranstaltungen kann auf Antrag die gesamte Badeanlage unter Aufhebung des öffentlichen Badebetriebes diesen Vereinen kostenlos oder gegen ein Entgelt, das die tatsächlichen Personal- und Sachkosten abdeckt, zur Verfügung gestellt werden. Hierüber entscheidet die Werkleitung.

7.2 Unter Vorlage der entsprechenden Nachweise können folgende Personengruppen die Hallenbäder und das Freibad zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen:
a)  Zum Preis für Jugendliche (Ziffer 1.2)
      -   Schwerbehinderte (mindestens 50 %) ab 18 Jahre
      -   Auszubildende ab 18 Jahre
      -   Schüler ab 18 Jahre
      -   Studenten
      -   Wehr- und Zivildienstleistende
      -   Inhaber der Jugendleitercard ab 18 Jahre
b)  Zum Preis für Kinder (Ziffer 1.3)
      -   Schwerbehinderte (mindestens 50 %) bis zu 18 Jahren
      -   Auszubildende bis zu 18 Jahren
      -   Inhaber der Jugendleitercard bis zu 18 Jahren
Diese Ermäßigungen befreien nicht von der Zahlung des Warmbadezuschlages.

8. Allgemeines

8.1 In besonderen Fällen ist der Oberbürgermeister befugt, einen ermäßigten Preis
       festzusetzen oder freien Eintritt zu gewähren.
8.2 In allen Hallenbädern und im Freibad ist die Schwimmzeit unbegrenzt.
8.3 Bei Verlust oder Nichtbenutzung der Eintrittskarte oder bei notwendig
       werdender ganzer oder teilweiser vorzeitiger Räumung bzw. Schließung
       des Bades wird das Entgelt nicht erstattet.
8.4 Bei Verlust des Schlüssels für den Aufbewahrungsschrank ist ein Kostenersatz in
       Höhe von 8,00 EUR zu leisten.

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 27.11.2014 außer Kraft.

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