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Satzung der Ignaz und Maria Lordick-Stiftung der Stadt Bottrop vom 30.06.1995

Der Rat der Stadt Bottrop hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S 666/SGV NW 2023) in seiner Sitzung am 02.05.1995  folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 20.09.2022:

§ 1 Errichtung und Name der Stiftung

1. Die Stadt Bottrop errichtet eine unselbständige örtliche Stiftung.

2. Zum Andenken an die Eheleute Maria und Ignaz Lordick, geb. 26.04.1903 in Mülheim sowie 13.01.1899 in Bottrop und verstorben am 11.03.1994 in Norderstedt sowie am 05.03.1986 in Hamburg, trägt die Stiftung den Namen der Stifter.

§ 2 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Nachlass der Stifter, der der Stadt zum Zwecke der Errichtung der Stiftung vererbt worden ist. Es soll in seinem Wert erhalten werden. Zu diesem Zwecke können Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Das Stiftungsvermögen wird von der Stadt getrennt von dem übrigen Vermögen als Sondervermögen verwaltet.

§ 3 Zweckbestimmung

1. Die Erträge des Vermögens sind vorbehaltlich § 2 Abs. 1 S. 3 entsprechend dem testamentarisch festgelegten Willen der Stifter
a) zur Unterstützung und Förderung von Voll- und Halbwaisen aus Bottroper Familien
b) zur Unterstützung der Bewohner von Altenheimen und Altenwohnungen in Bottrop
zu verwenden, soweit sie nicht für die Pflege des Grabes der Stifter benötigt werden.
Diese Zwecke verfolgt die Stiftung auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Weise im Sinne der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verwaltung des Stiftungsvermögens

1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt durch ein Kuratorium unter Kontrolle des Rates der Stadt, dessen Befugnisse aufgrund der Bestimmungen der Gemeindeordnung im übrigen unberührt bleiben.

2. Das Kuratorium besteht aus den Mitgliedern des Kuratoriums der Wilhelm Stottrop-Stiftung sowie 2 Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, die vom Rat der Stadt gewählt werden, dem/der für das Jugendamt zuständigen Dezernenten/tin, der/die die laufenden Geschäfte der Stiftung führt.

3. Das Kuratorium handelt nach pflichtgemäßem, gerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen ausschließlich entsprechend dem Willen der Stifter und dem Inhalt dieser Satzung. Niemand kann einen Anspruch auf Stiftungsmittel geltend machen.

 

§ 5 Auflösung der Stiftung

Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann der Rat der Stadt Bottrop der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie auflösen. In diesem Falle fällt das Stiftungsvermögen der Stadt Bottrop zu, die es zur Förderung mildtätiger Zwecke zu verwenden hat.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der beschlossenen Änderung am 04.10.2022 in Kraft.

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