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Entgeltordnung für die Abnahme von Szenenflächen

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 17.11.2009 folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1 Allgemeines

Nach der Versammlungsstättenverordnung vom 14.11.2006 müssen Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen hinsichtlich bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer und sonstiger technischer Einrichtungen zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung abgenommen werden.

§ 2 Zuständigkeit

Mit der Abnahme von Szenenflächen innerhalb der in § 1 genannten Größenordnung in städtischen Gebäuden kann eine bei der Stadt Bottrop beschäftigte Fachkraft für Veranstaltungstechnik beauftragt werden. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Kulturamt der Stadt Bottrop. Eine Abnahme durch einen externen Techniker oder Bühnenmeister ist vor Veranstaltungsbeginn schriftlich nachzuweisen.

Ein Rechtsanspruch auf Abnahme einer Veranstaltung durch die vorgenannte Fachkraft für Veranstaltungstechnik besteht nicht.

§ 3 Entgelt

Für die Abnahme der Szenenflächen nach der Versammlungsstättenverordnung durch eine bei der Stadt Bottrop beschäftigte Fachkraft ist ein Entgelt in Höhe von 50,00 € pro angefangener Stunde zu entrichten.
Das zu entrichtende Entgelt ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Die Abnahme der Szenenfläche wird durch die Fachkraft entsprechend bescheinigt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.

Bottrop, 24.11.2009

gez. Tischler
Oberbürgermeister

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