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Verwaltungsgebührensatzung

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2019

Aufgrund

- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

- der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - gilt nur für die Tarifstellen der gemeindlichen Selbstverwaltung -

- und des § 2 Abs. 3 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG) vom 23. November 1971 (GV.NRW. S. 354) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch 31. VO vom 05. Juli 2016 (GV.NRW. S. 540) - gilt nur für die Tarifstellen der gemeindlichen Pflichtaufgaben -

- jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 05. Juli 2001 beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Für eine Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - erhebt die Stadt Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung. Das gilt jedoch nur insoweit, als nicht in Bundes- oder Landesgesetzen, anderen Rechtsvorschriften oder in besonderen Satzungen, Ordnungen usw. der Stadt anderes bestimmt ist. Insbesondere sind das Gebührengesetz NRW und die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW zu beachten.

(2) Die Leistung muss von dem Beteiligten beantragt worden sein oder ihn unmittelbar begünstigen.

§ 2 Gebührenpflicht, Haftung

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Haben mehrere Beteiligte eine Leistung beantragt oder werden mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenmaßstab, Gebührentarif

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Soweit der Gebührentarif einen Mindest- und Höchstsatz vorsieht (Gebührenrahmen), ist die Gebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache, nach dem Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung der Leistung für den Gebührenpflichtigen zu bemessen. Bei Leistungen von untergeordneter Bedeutung, die nur einen geringen Arbeits- und Materialaufwand erfordern und keine Schwierigkeiten bereiten, ist grundsätzlich die Mindestgebühr zu erheben.

(3) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen gleichzeitig vorgenommen, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr zu entrichten.

(4) Für Leistungen im Sinne des § 1, für die der Tarif Gebühren nicht ausdrücklich vorsieht, sind Gebühren nach den Sätzen zu erheben, die für ähnliche Leistungen festgesetzt sind.

(5) Etwa anfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich erhoben.

§ 4 Sachliche Gebührenbefreiung

Gebührenfrei sind:

  1. mündliche Auskünfte;
  2. Leistungen, die gesetzlich gebührenfrei sind;
  3. Leistungen im angemessenen Rahmen wissenschaftlicher Forschungen oder zu Schul- bzw. Studienzwecken;
  4. Leistungen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Kriegsopferfürsorge, des Lastenausgleichs, der Unterhaltssicherung und der Ausbildungsförderung sowie das Ausweiswesen für Schwerbeschädigte und Schwererwerbsbeschränkte betreffen oder die der Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes und des Heimkehrergesetzes dienen;
  5. Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII,
  6. Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II und solchen Personen, die den vorgenannten einkommensmäßig gleichstehen;
  7. Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten der Stadt Bottrop ergeben.

§ 5 Persönliche Gebührenbefreiung

Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind befreit:

  1. das Land Nordrhein-Westfalen, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt;
  2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

Die Gebührenbefreiung gilt nicht für gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2, § 19 Satz 1 ÖGDG erbrachte Leistungen.

§ 6 Gebührenerhebung in besonderen Fällen

(Ablehnung, Antragsrücknahme, Widerspruchsbescheid)

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Leistung aber noch nicht beendet ist, so sind 10 bis 75 v. H. der für die Vornahme solcher Leistungen vorgesehenen Gebühr, mindestens jedoch 1,- EUR, zu erheben. Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird.

(2) Für einen Widerspruchsbescheid wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch eingelegt wurde, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 v. H. der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. Bei nur teilweiser Zurückweisung ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr ist bei Beendigung der Leistung festzusetzen. Sie wird mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig und zahlbar. Eines gesonderten Bescheides bedarf es nicht.

(2) Die Vornahme einer Leistung kann von einer Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.

(3) Die Gebühr kann durch Postnachnahme eingezogen werden. Die Kosten der Einziehung trägt der Gebührenpflichtige.

§ 8 Ersatz barer Auslagen

(1) Entstehen bei einer Leistung besondere bare Auslagen, so sind sie zu ersetzen, auch wenn die Leistung selbst gebührenfrei bleibt.

Bare Auslagen sind insbesondere:

  1. hohe Telegrafen-, Fernschreib-, Fernsprechgebühren und Zustellungskosten,
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  5. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Sachen.

(2) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(3) Bei größeren Auslagen können Vorschüsse erhoben werden, von deren Entrichtung die Leistung abhängig gemacht werden kann.

(4) Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

§ 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in seiner jeweiligen Fassung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsgebührensatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 16. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Satzung der Stadt Bottrop vom 27. August 1999 zur achten Änderung der Verwaltungsgebührensatzung, außer Kraft.

Fußnoten

a) § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - wurde durch Änderungssatzung vom 13. Dezember 2006 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2007,

b) § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - wurde durch Änderungssatzung vom 15. Dezember 2011 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2012,

c) § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - wurde durch Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2013,

d) § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - wurde durch Änderungssatzung vom 14. Dezember 2016 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

e) § 3 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung - Gebührentarif - wurde durch Änderungssatzung vom 11. Dezember 2019 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

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