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Entsorgungsgebührensatzung 2021

Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 12. Dezember 2001

Auf Grund

-  der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
-  der §§ 2, 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land
     Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) und
-  des § 12 der Satzung der STadat Bottrop über die Entsorgung von
     Grundstücksentwässerungsanlagen (Entsorgungssatzung) der Stadt
     vom 16. Dezember 1993
-  jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung

hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24. November 2020 folgende Änderung der Entsorgungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührentatbestand

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser, erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG Benutzungsgebühren.

 (2) Die Benutzungsgebühren werden erhoben für das Einsammeln, das Abfahren, die Aufbereitung und die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Außerdem werden Gebühren erhoben für die Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges, wenn trotz Terminvereinbarung eine Entsorgung der Kleinkläranlage aus Gründen nicht vorgenommen werden kann, die in der Verantwortungssphäre des Nutzers der Einrichtung liegen.

(3) Benutzungsgebühren im Sinne des Absatzes 1 sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 5 KAG, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

§ 2 Gebührenpflicht, Haftung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Durchführung der Leerung. Die Leerung erfolgt nach Bedarf. Die Stadt Bottrop kann im Einzelfall eine andere Frist zur Mindestleerung festlegen. Die Gebührenpflicht entsteht ferner mit der vergeblichen Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges.

(2) Gebührenpflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entsorgung oder der vergeblichen Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Weiterhin gebührenpflichtig sind Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Grundstücken mit Wohnungseigentum kann die Benutzungsgebühr für das gesamte Grundstück berechnet werden. Gebührenpflichtig ist alsdann der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellte Verwalter (§ 26 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15. März 1951 - BGBl. I S. 175). Daneben haften die einzelnen Wohnungseigentümer in Höhe des auf sie entfallenden Anteils.

§ 3 Gebührenmaßstab für die Entsorgung von Kleinkläranlagen

(1) Für jede Leerung der einzelnen Kleinkläranlage wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Berechnung der Gebühr erfolgt nach der festgestellten Menge des abzufahrenden Klärschlamms. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Anlageinhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.

(3) Bei jeder Leerung ist die Menge des abzufahrenden Anlageninhalts zu ermitteln und von dem Gebührenpflichtigen oder dessen Bevollmächtigten zu bestätigen.

§ 4 Gebührenmaßstab für die vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges

Für jede vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges wird eine Gebühr erhoben.

§ 5 Gebührentarif

(1) Die Gebühr für den abgefahrenen Inhalt von Kleinkläranlagen beträgt 82,00 EUR je Kubikmeter Klärschlamm.

(2) Die Gebühr für die vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Veranlagung zu den Gebühren wird dem Pflichtigen durch einen Heranziehungsbescheid bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

§ 7 Sicherung und Überwachung der Gebühr

Die Gebührenpflichtigen oder sonstige Personen, denen die öffentliche Entsorgung Vorteile bietet (Haushalts- und Betriebsvorstände usw.), sind verpflichtet, der Stadt wahrheitsgemäß Auskunft über alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Tatbestände zu erteilen. Schriftlich verlangte Auskünfte sind innerhalb der von der Stadt vorgeschriebenen Frist zu erteilen.

§ 8 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 als Gebührenpflichtiger oder sonst auskunftspflichtige Person nicht wahrheits- oder fristgemäß Auskunft über alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Tatbestände erteilt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Entsorgungsgebührensatzung) vom 09. Dezember 2015 außer Kraft.

Fußnoten

§ 1 Abs. 3

- wurde durch 5. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 eingefügt; in Kraft getreten am 1. Januar 2013

§ 5

- wurde durch 1. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2006 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2007

- wurde durch 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2008

- wurde durch 3. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2008 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2009

- wurde durch 5. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2013

- wurde durch 6. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2014 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2015

- wurde durch 7. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2015 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2016

- wurde durch 8. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2018 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2019

- wurde durch 9. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2019 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2020

- wurde durch 10. Änderungssatzung vom 24. November 2020 neugefasst; in Kraft getreten am 1. Januar 2021

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