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Abwassergebührentarifsatzung 2023

Satzung der Stadt Bottrop vom 14. Dezember 2022 über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührentarifsatzung)

Aufgrund
-    der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
       der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),  
-    der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
       Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) und
-    des § 7 Abs. 3 der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von 
       Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage 
       (Abwassergebührenerhebungssatzung) vom 11. Dezember 2000,
-     jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden 
       Fassung,
hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 13. Dezember 2022 folgende Abwasser­gebührentarifsatzung beschlossen:

§ 1 Gebührensätze

(1) Die Gebühren betragen für die Ableitung und Behandlung von
a) Schmutzwasser
     je Kubikmeter:     2,64 EUR,
b) Niederschlagswasser
     je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche
     pro Jahr:     1,49 EUR.
c) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben
     erhöht sich um 50 v.H. des Gebührensatzes zu a).

(2) Für Gebührenpflichtige, die von einem Abwasserverband (Emschergenossenschaft, Lippeverband) für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen für die Abwasserbehandlung oder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, betragen die Gebühren gemäß § 7 Abs. 2 der Abwassergebührenerhebungssatzung für die Ableitung von
a) Schmutzwasser
     je Kubikmeter:     1,45 EUR,
b) Niederschlagswasser
     je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche
     pro Jahr:     0,81 EUR.

(3) Für Einleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 der Abwassergebühren-erhebungssatzung betragen die Gebühren für die Beseitigung von
a) Schmutzwasser
     je Kubikmeter:     1,21 EUR,
b) Niederschlagswasser
     je Quadratmeter bebaute oder befestigte Fläche
     pro Jahr:     0,68 EUR.

(4) Die Gebühr für jede vergebliche Anfahrt des Abfuhrfahrzeuges gemäß Abs. (1) c) beträgt 80,00 EUR je Anfahrt.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bottrop über die Festsetzung der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Abwassergebührentarifsatzung) vom 08. Dezember 2021 außer Kraft.

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