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Wahlordnung Integrationsausschuss

Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsausschuss zu wählenden Mitglieder (IntWahlO)

Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) hat Herr Oberbürgermeister Tischler zusammen mit Ratsherren/Ratsfrauen Göddertz, Hirschfelder, Swoboda, Dominas, Schmidt, Gerber, Mies und Schulz per Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW vom 11.05.2020 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Mitglieder des Integrationsausschusses werden nach dieser Wahlordnung, den für die Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und den für die Integrationsausschusswahl geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahlG NRW) gewählt. Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gilt die Kommunalwahlordnung (KWahlO) - soweit anwendbar - entsprechend.

(2)    Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Bottrop.

(3)    Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

§ 2 Wahlausschuss

(1)    Der für die Kommunalwahlen zuständige Wahlausschuss ist gleichzeitig zuständig für die Wahl der direkt in den Integrationsausschuss zu wählenden Mitglieder.

(2)    Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

§ 3 Wahltag

(1)     Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahlen statt.

(2)     Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

(3)    Die Auszählung findet am Tag der Wahl oder am Tag nach der Wahl statt. Der Wahlleiter regelt die Einzelheiten und macht diese öffentlich bekannt.

§ 4 Wahlvorschläge

(1)    Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten und/oder Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie einzelnen Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Für jeden Listenwahlvorschlag und Einzelbewerber können persönliche Stellvertreter benannt werden. Ist ein Stellvertreter benannt, ist dieser gleichzeitig Ersatzbewerber nach den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 45 Abs. 1 KWahlG. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2)    Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger der Stadt Bottrop, der nach § 27 Abs. 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählbar ist, benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3)    Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

(4)    Jeder Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers enthalten.

(5)    Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(6)    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes zu den Vertrauenspersonen gelten entsprechend.

(7)    Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die das Wahlamt bereithält.

(8)    Der Wahlvorschlag muss von 10 Wahlberechtigten des Wahlgebiets unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen deutlich lesbar, persönlich und handschriftlich Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. Die Unterstützung eines Wahlvorschlages durch den wahlberechtigten Bewerber ist zulässig.

(9)    Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

(10)  Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(11)  Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

§ 5 Stimmzettel

(1)    Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter eingegangen sind.

(2)    Die Einzelbewerber werden mit Familiennamen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten drei auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt.

(3)   Sind persönliche Stellvertreter benannt, werden diese im Anschluss an den Namen des Bewerbers in Klammern auf dem Stimmzettel benannt.

§ 6 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1)    Der Wahlausschuss stellt nach vorangegangener Vorprüfung aller Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Eine Erhöhung der in der Hauptsatzung festgelegten Sitzzahl (Verhältnisausgleich) findet nicht statt.

(2)    Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.

§ 7 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am 27.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig wird die Wahlordnung in der Fassung des Beschlusses des Rates der Stadt Bottrop vom 18.02.2014 außer Kraft gesetzt.

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