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Benutzungs- und Entgeltordnung Schulraum 2019

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2019) vom 30.10.2018.

Gem. § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 25.09.2018 folgende Satzung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Schulräume, Schulhöfe, Geräte und sonstige Einrichtungen und Anlagen der städtischen Schulen (im Folgenden „Schuleinrichtungen“) können im Rahmen dieser Ordnung nach zivilrechtlichen Grundsätzen auf Antrag Dritten zur außerschulischen Nutzung überlassen werden, sofern schulische oder andere öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Schulische Veranstaltungen haben generell Vorrang vor der außerschulischen Nutzung.
    Fachunterrichtsräume (wie z. B. Schulküchen, Werkräume, Computerräume und naturwissenschaftliche Fachräume) werden nur städtischen Dienststellen zur Verfügung gestellt.
    Schulhöfe werden nur bei entsprechender Befestigung und Eignung für den beantragten Zweck zur Verfügung gestellt.

  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung.
    Des Weiteren besteht kein Überlassungsanspruch auf Räumlichkeiten am beantragten Standort. Die Vermieterin kann, soweit sie es aus organisatorischen Gründen für gerechtfertigt erachtet, einen anderen Raum, auch an einem anderen Standort anbieten.

  3. Eine Vermietung erfolgt nicht
    a) sofern die beantragte Nutzung wegen ihrer Eigenart für Schulräume /
         Schulhöfe nicht geeignet erscheint, weil sie Schäden an der schulischen
         Einrichtung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
         befürchten lässt oder hierdurch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt
         werden
    b) für Veranstaltungen mit Eventcharakter oder volksfestartigem Charakter
    c) für private Feiern
    d) für gewerbliche Zwecke
    e) während der Ferien, an gesetzlichen Feiertagen und wenn betriebsbedingte
         Gründe, wie z.B. Grundreinigung oder Umbauarbeiten einer Überlassung
         entgegenstehen. Es kann eine Sonderregelung getroffen werden, wenn
         ausreichend Personal des Schulträgers zur Verfügung steht und die
         betrieblichen Verhältnisse dies ermöglichen.
    f) für ausländische politische Veranstaltungen
    g) für politische Veranstaltungen innerhalb einer Frist von 6 Wochen vor
         Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen  

 

§ 2 Regelung des Mietverhältnisses

  1. Die Vermietung der Schuleinrichtungen erfolgt durch die Stadt Bottrop, im Folgenden „Vermieterin“ genannt. Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mieter/in wird durch Mietvertrag nach den Bedingungen dieser Ordnung begründet.

  2. Eine Vermietung ist nur nach fristgerechter Antragsstellung mit dem dafür vorgesehenen Formular „Antrag auf Schulraumvergabe“ möglich. Die Angaben im Antrag sind Vertragsgrundlage und daher vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

  3. Anträge auf Überlassung sind spätestens 6 Wochen vor dem Nutzungstermin schriftlich an den Fachbereich Jugend und Schule der Vermieterin zu richten.

  4. Bei Vorliegen mehrerer Anträge erfolgt die Vergabe grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge.

  5. Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.

  6. Städtischen Dienststellen wird die Mietsache ohne besonderen Mietvertrag nach Maßgabe dieser Ordnung überlassen.

§ 3 Nutzungszeiten

  1. Eine Überlassung der Mietsache erfolgt generell bis längstens 23.00 Uhr. Am Freitag und Samstag sind abweichende Nutzungszeiten möglich. In begründeten Einzelfällen kann eine Sonderregelung getroffen werden.

  2. Sofern im Einzelfall keine andere Absprache getroffen wird, umfasst die Mietzeit neben der reinen Veranstaltungsdauer auch die Zeit der Vor- und Nachbereitung (z.B. Umkleidezeit, Anlieferung von Material, Auf- und Abbau, Proben sowie erforderliche Reinigungszeiten) und darf grundsätzlich 23.00 Uhr nicht überschreiten.

§ 4 Nutzungsumfang

  1. Die Mietsache wird den Mietern nur für die genehmigte Zeit und zu dem vertraglich vereinbarten Zweck bereitgestellt.

  2. Werbung im Rahmen der außerschulischen Nutzung ist grundsätzlich möglich. Art und Umfang der geplanten Werbung bedürfen der Zustimmung durch die Vermieterin. Für Nikotin und Alkohol sowie Spielhallen und jugendgefährdende Angebote darf nicht geworben werden.

  3. Die Bewirtung ist durch die Mieter bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen (Aulen etc.) in angemessenem Umfang grundsätzlich möglich. Zur Abfallvermeidung sollten Einwegprodukte (Pappteller, Plastikbecher- oder besteck, Getränkedosen, Alufolie etc.) nicht verwandt werden.
    Abfälle sind gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bottrop getrennt zu sammeln und zu entsorgen.

  4. Die Überlassung der Mietsache durch die Mieter an Dritte ist unzulässig.

§ 5 Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

  1. Die Mieter haben die sich aus der Art der einzelnen Nutzungen ergebenden Sicherheitsvorschriften (z. B. die betriebstechnischen Bestimmungen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschl. brandschutztechnischer Belange) zu beachten.
    Gemäß § 40 (4) Sonderbauverordnung (SBauVO) sind bei Bühnen mit mehr als 50 m², Generalproben, Veranstaltungen und Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik abzunehmen.
    Sofern eine Bühnenfachkraft eingesetzt werden muss, ist diese vom Mieter zu beauftragen. Der Nachweis über die Beauftragung einer Bühnenfachkraft ist der Vermieterin spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich nachzuweisen. Hierfür anfallende Kosten sind vom Mieter zu übernehmen. Wird der geforderte Nachweis durch den Mieter nicht fristgemäß erbracht, behält sich die Vermieterin vor, die Nutzung zu untersagen.

  2. Sämtliche Nutzungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Dieser ist im Antrag auf Nutzung der Mietsache namentlich zu benennen. Er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften nach der Sonderbauverordnung verantwortlich.

  3. Die Mieter sind verpflichtet, bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen (Aulen etc.) eine genügende Anzahl Ordner zu stellen, die allgemein für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen haben.

  4. Für die Bestuhlung gelten bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen (Aulen etc.) die jeweiligen Bestuhlungspläne. Eine eigenmächtige Veränderung der Bestuhlung durch die Mieter ist nicht zulässig. Die in den Bestuhlungsplänen eingezeichneten Dienstplätze für die Beauftragten der Vermieter, der Polizei, der Feuerwehr usw., deren Anwesenheit vorgeschrieben oder von der Vermieterin für zweckmäßig gehalten wird, sind freizuhalten.

  5. Der Mieter / die Mieterin hat darauf zu achten, dass die Kapazitätsgrenzen der vermieteten Räume eingehalten werden und die Anzahl der Besucher / Besucherinnen die der genehmigten Sitz-/ Stehplätze nicht überschreitet.

  6. Der Mieter / die Mieterin hat dafür Sorge zu tragen, dass Flure, Gänge und insbesondere Rettungswege frei und ungehindert passiert werden können. Ebenso müssen Feuerwehrzufahrten, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für Rettungskräfte jederzeit freigehalten werden.

  7. Notbeleuchtungen, grüne Notausgangspfeile, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht zugestellt werden.

  8. Die Verteil- und Schalttafeln der Hoch-, Nieder- und Schwachstromanlagen sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit zugänglich bleiben.

  9. Der Mieter / die Mieterin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Aufstellen von Ständen, Trennwänden und ähnlichen Aufbauten die bauordnungsbehördlichen Auflagen für ihre Anordnung, Materialbeschaffenheit einschließlich des Inventars und des sonstigen Zubehörs erfüllt werden.

  10. Offenes Licht und Feuer, Kunstrauch und Nebelmaschinen oder sonstige Feuereffekte sowie Laser und pyrotechnische Artikel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. In begründeten Einzelfällen kann eine Sonderregelung getroffen werden.

  11. Die Mieter dürfen eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin auf eigene Kosten in die Mietsache einbringen. Sie sind verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Nutzung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt der Abbau nicht umgehend und werden nachfolgende Nutzungen dadurch behindert, so ist die Vermieterin berechtigt, die Entfernung auf Kosten der Mieter zu veranlassen.

  12. Dekorationen und Kulissen müssen aus mindestens schwer entflammbaren oder mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachten Stoffen bestehen.

§ 6 Haftung und Versicherung

  1. Die Vermieterin übergibt die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand. Die Mieter haben sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen. Werden Beanstandungen nicht erhoben, gilt die Mietsache als von den Mietern selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.
    Für Gegenstände sowie Garderoben, die von den Mietern oder von dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

  2. Die Nutzung der Mietsache erfolgt ausschließlich auf Gefahr der Mieter. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
    Die Mieter haften der Vermieterin für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Nutzung, einschließlich Proben, Vorbereitungen und Aufräumarbeiten(insbesondere Auf- und Abbau), den Dienstkräften der Vermieterin oder sonstigen Dritten zugefügt oder an der überlassenen Mietsache – sowohl durch die Mieter als auch durch Beauftragte oder Besucher der Mieter – verursacht werden. Dies gilt nicht, soweit der Schaden im Falle eines Sach- oder Vermögensschadens auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Dienstkräfte und im Falle eines Personenschadens auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Dienstkräfte zurückzuführen ist.
    Die Mieter sind verpflichtet, der Vermieterin jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.
    Die Vermieterin ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der Mieter zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

  3. Die technischen Anlagen der Mietsache einschließlich Stromabnehmer dürfen nur mit Zustimmung der Vermieterin genutzt und in der Regel nur von Dienstkräften der Vermieterin bedient werden.
    Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder Sonstiges haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  4. Die Mieter haben die Vermieterin von Ansprüchen jeder Art, die von Dritten gegen sie aus Anlass der Nutzung (einschließlich Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung) erhoben werden, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit die Vermieterin oder ihre Dienstkräfte den Anspruch im Fall eines Sach- oder Vermögensschadens durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges und im Fall eines Personenschadens durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln herbeigeführt haben.

  5. Die Mieter haben zur Abdeckung der durch diese Ordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken auf Verlangen der Vermieterin eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung muss geliehene, gepachtete und gemietete Sachen einschließen. Auf Verlangen der Vermieterin ist darüber hinaus eine Sicherheitsleistung in Geld oder in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen. Der Abschluss der Versicherung bzw. die Zahlung der Sicherheitsleistung ist spätestens zwei Wochen vor der Nutzung nachzuweisen.

§ 7 Rauch- und Alkoholverbot

  1. Das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz in Schulgebäuden und auf dem Schulgrundstück ist zu beachten. Ausnahmen sind nicht möglich.

  2. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet und im Bereich der Verkehrsflächen und der Versammlungsräume nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin erlaubt.

§ 8 Einholung von Genehmigungen, Jugendschutz

  1. Der Abschluss eines Mietvertrages schließt andere notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet den Mieter / die Mieterin nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Alle für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen haben die Mieter rechtzeitig auf ihre Kosten einzuholen und (spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Nutzung) der Vermieterin auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

  2. Führt der Mieter / die Mieterin GEMA-pflichtige Veranstaltungen durch, sind diese Veranstaltungen vorab der GEMA zu melden und die entsprechenden Gebühren direkt dorthin zu entrichten. Diese Melde- und Gebührenpflicht obliegt dem Nutzer / der Nutzerin. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter / die Mieterin verpflichtet, der Vermieterin den daraus entstehenden Aufwand zu ersetzen.

  3. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 9 Hausrecht

  1. Schulleiter, Schulhausmeister und sonstige von der Vermieterin beauftragte Dienstkräfte üben gegenüber den Mietern und neben den Mietern gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

  2. Das Hausrecht der Mieter nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern verbleibt unberührt.

§ 10 Nutzungsentgelt

  1. Für die Mietsache wird ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe des Entgelttarifs zu dieser Benutzungsordnung (Anlage) erhoben.

  2. Das Nutzungsentgelt für die einmalige Nutzung von Schulräumen/ Schulhöfen wird als Festbetrag für eine Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden (Zeitstunden) erhoben.
    Für jede angefangene Verlängerungsstunde erhöht sich das Entgelt um 25 v. H. des Festbetrages.
    Die Höhe des Festbetrages und der Nebenkosten richtet sich nach dem Entgelttarif zu dieser Ordnung.

  3. Das Nutzungsentgelt schließt pauschaliert sämtliche Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung, Schließdienst und Endreinigung) sowie die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (wie z. B. Flügel, Klavier, Audiotechnik usw.) ein.

  4. Zeiten für Vor- und Nachbereitung (z. B. Auf- und Abbau, Probe, Materialanlieferung) werden zusätzlich berechnet.

  5. Auf- und Abbauarbeiten im Lichthof des Berufskollegs werden ausschließlich durch Bedienstete der Vermieterin durchgeführt. Hierfür werden zusätzliche Kosten laut Entgelttarif erhoben.

  6. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen (z. B. durch Glasbruch, Dekorationsmaterial, Konfetti etc.) sowie Verunreinigungen, die durch eine einfache Wisch- oder Besenreinigung nicht beseitigt werden können, wird der zusätzliche Reinigungsaufwand gesondert in Rechnung gestellt.
    Der Schulhausmeister hat den verantwortlichen Veranstaltungsleiter über die festgestellten außergewöhnlichen Verschmutzungen in Kenntnis zu setzen.

  7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Entgeltermäßigung und Entgeltbefreiung

  1. Das Nutzungsentgelt ermäßigt sich bei Dauermietverhältnissen
    a) bei regelmäßiger ein- bis dreimaliger Inanspruchnahme pro Monat auf
         75 v. H.,
    b) bei regelmäßiger vier- und mehrmaliger Inanspruchnahme pro Monat auf
         50 v. H.
    Ein Dauermietverhältnis wird angenommen, wenn sich die vereinbarte Nutzung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten erstreckt.

  2. Von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes sind befreit:
    ·  Dienststellen der Vermieterin
    ·  Personen oder Personenvereinigungen, die eine Veranstaltung durchführen
        wollen, die darauf ausgerichtet oder dazu geeignet ist, dem
        Allgemeinwohl zu dienen, gemeinnützige, mildtätige oder caritative
        Zwecke oder die Kinder- und Jugendarbeit zu fördern.

  3. Die Befreiung nach Abs. 2 ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
    ·  Es werden keine Eintrittsgelder oder sonstigen Entgelte verlangt.
    ·  Es handelt sich um eine örtliche Veranstaltung einer Organisation
        mit Sitz in Bottrop.

  4. Von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann im Übrigen in besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister.

§ 12 Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

  1. Das Nutzungsentgelt einschließlich Nebenkosten ist vor der Nutzung zu entrichten und muss spätestens zwei Wochen vor der Nutzung auf einem Konto der Stadt Bottrop eingegangen sein.

  2. Sollte bei der endgültigen Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzungszeit ein höheres Nutzungsentgelt fällig werden, ist der Differenzbetrag spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungseingang zahlbar.

§ 13 Kündigung, Rücktritt und Ausschluss von der Nutzung

  1. Der Mieter / die Mieterin kann den Mietvertrag mit einer Frist von acht Wochen vor der Veranstaltung kündigen. Ein Nutzungsentgelt wird in diesem Fall nicht erhoben. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet. Wird diese Frist versäumt, so wird das volle Nutzungsentgelt fällig.

  2. Soweit bei Dauermietverhältnissen eine einzelne Veranstaltung nicht stattfindet, erfolgt keine Erstattung des hierauf entfallenden Entgeltes, soweit die Nichtnutzung nicht durch die Vermieterin zu vertreten ist.

  3. Die Vermieterin ist berechtigt - auch ohne Einräumung einer Nachfrist - vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn
    a) die beabsichtigte Nutzung wegen ihrer Eigenart für Schulräume /
         Schulhöfe nicht geeignet erscheint, weil sie Schäden an der
         schulischen Einrichtung oder eine Störung der öffentlichen
         Sicherheit und Ordnung befürchten lässt oder hierdurch sonstige
         öffentliche Belange beeinträchtigt werden
    b) die Mietsache für schulische Zwecke benötigt wird, der Bedarf
         nicht anderweitig gedeckt werden kann und dieser Umstand bei
         der Erteilung der Genehmigung noch nicht erkennbar war,
    c) das vorläufig festgesetzte Nutzungsentgelt nicht bis zum vereinbarten
         Fälligkeitstermin entrichtet worden ist,
    d) der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen nicht
         erbracht wird,
    e) der verlangte vorherige Abschluss einer ausreichenden Versicherung
         oder die Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht termingerecht
         vorgenommen wurde,
    f) ansonsten gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und
         Entgeltordnung verstoßen wird,
    g) infolge höherer Gewalt die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt werden
         kann,
    h) bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben über die
         beabsichtigte Nutzung gemacht worden sind.

  4. Bei groben Vertragsverletzungen kann die Vermieterin die Mieter von der zukünftigen Nutzung der Mietsache ausschließen. Dieses gilt auch für Dauermietverhältnisse.

  5. Macht die Vermieterin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehen Mietern keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2013) vom 14.05.2013 außer Kraft.

Anlage I. Veranstaltungstarife

Schule

Raum

Anzahl
der Plätze

Festbetrag

Grundschule Cyriakus

Aula

200

122,50 €

Grundschule In der Welh. Mark

Aula

181

138,00 €

Hauptschule Welheim

Aula

364

173,50 €

Gymnasium Heinrich-Heine

Aula

539

209,50 €

Gymnasium Josef-Albers

Aula

407

194,00 €

Gymnasium Josef-Albers

Mensa

80

85,00 €

Gymnasium Vestisches

Mensa

80

85,00 €

Gesamtschule Willy-Brandt

Aula

350

168,50 €

Gesamtschule Willy-Brandt

Mensa

199

178,50 €

Gesamtschule Janusz-Korczak

Pädagogisches Zentrum

360

204,50 €

Gesamtschule Janusz-Korczak

Mensa

220

178,50 €

Berufskolleg

Lichthof

668

209,50 €

Sekundarschule Kirchhellen

Aula

278

173,50 €

alle Schulen

Klassenraum

30,50 €

alle Schulen

Schulhof inkl. Toiletten

51,00 €

alle Schulen

Schulhof ohne Toiletten

 

25,50 €

alle Schulen

Schulhof als Parkfläche

 

51,00 €

Anlage II. Tarif für Vor- und Nachbereitungszeiten

Für Vor- und Nachbereitungsarbeiten (z. B. Auf- und Abbau, Probe, Materialanlieferung etc.) wird für den Personalaufwand des Schulhausmeisters ein Festbetrag von 20,00 Euro je angefangener Stunde erhoben.

Die Auf- und Abbauarbeiten im Lichthof des Berufskollegs werden ausschließlich durch Bedienstete der Vermieterin durchgeführt. Hierfür wird ein Festbetrag in Höhe von 490,50 Euro erhoben.

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