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2021/005 - Allgemeinverfügung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Allgemeinverfügung der Stadt Bottrop zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/ oder Kurzzeitpflege vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren vom 15.01.2021

Gemäß §§ 28 Absatz 1 und 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 - in der jeweils geltenden Fassung - wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen für das Stadtgebiet Bottrop folgendes angeordnet:

1. Testpflicht für Besucher/-innen und sonstigen zugangsberechtigten Personen in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege

Der Zutritt für Besuche zu den o.a. Einrichtungen ist nur bei Vorlage einer tagesaktuellen, negativen Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoC-Antigen-Schnelltest) gestattet. 

Die o.a. Einrichtungen haben Besucher/-innen sowie weiteren zugangsberechtigten Personen im Sinne von Ziffer 3 der AVPflegeundBesuche des MAGS NRW v. 23.12.2020 (Seelsorger/-innen, Betreuer/-innen, Betreuungsrichter/-innen, Dienstleistende zur medizinischen, pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen) vor dem Besuch der Einrichtung einen PoC-Antigen-Schnelltest anzubieten. 

Die Testung kann auch von einer anderen dazu befugten Institution vorgenommen werden. Sie muss tagesaktuell sein und ein negatives Testergebnis aufweisen.

Bis das Testergebnis vorliegt hat die getestete Person entweder vor der Einrichtung oder in einem abgetrennten Bereich ohne Kontakt zu Mitarbeitern/-innen oder Bewohnern/-innen  unter Einhaltung der in der CoronaSchVO genannten Hygieneregeln (Mindestabstand, Maskenpflicht u.a.) zu warten.

Wenn ein/e Besucher/-in die Testung ablehnt, ist dieser Person der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können, die der Durchführung dieser Testung entgegenstehen.

2. Testpflicht für das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege

Das Pflegepersonal und alle weiteren Beschäftigten der Einrichtungen, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohnern dienenden Räume betreten, sind durch die o.a. Einrichtungen, abweichend von § 5 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung, arbeitstäglich auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoC-Antigen-Schnelltest) zu testen. Der Test ist in der Regel vor Arbeitsantritt vorzunehmen. Ein Kontakt mit den Bewohner/-innen der Einrichtung darf erst erfolgen, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.

3. Dokumentation der Testungen von Bewohner/-innen und von Mitarbeiter/-innen in vollstationären Einrichtungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege

Sämtliche bei Bewohnern/-innen und Mitarbeiter/-innen der o.a. Einrichtungen vorgenommenen PoC-Antigen-Schnelltests und PCR-Testungen sind durch die jeweiligen Einrichtungen in der als Anlage zu dieser Allgemeinverfügung beigefügten Liste (siehe beigefügte Anlage: „Linelist“) fortlaufend zu dokumentieren. Für jede Person und Testung sind alle dort aufgeführten Daten vollständig zu erfassen. 

Die jeweils aktuellste Version ist unaufgefordert jede Woche mittwochs, bis um 12.00 Uhr, sowohl an infektionsschutzbottropde sowie heimaufsichtbottropde zu senden.

Die erfassten Einträge unterliegen der Überprüfung der Stadt Bottrop (Gesundheitsamt/ Sozialamt). 

4. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.01.2021 außer Kraft. Sie ist sofort vollziehbar.

Hinweis:

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 4 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen der Ziffern 1-3 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a Nr. 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. 

Allgemeine Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie eingestuft hat. Die Erkrankung COVID-19 ist sehr infektiös. Insbesondere ältere Menschen oder solche mit Vorerkrankungen sind oft von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Eventuelle Langzeitfolgeschäden, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit laut Robert-Koch-Institut (RKI) noch nicht abschätzbar. Nach wie vor besteht weltweit, deutschlandweit und nordrhein-westfalenweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit exponentiellem Anstieg der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Da derzeit noch keine flächenmäßige Impfung oder spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert wird, die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann und eine ordnungsgemäße und zeitnahe Nachverfolgung der Infektionsketten gewährleistet ist. Hierdurch soll auch Zeit für die Entwicklung und den Einsatz von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen gewonnen werden. 

Mit Beschluss vom 17.11.2020 stellte der Deutsche Bundestag das Fortbestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Ausbreitung des neuartigen Corona-virus SARS-CoV-2 fest (Drucksache 19/24387). 

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt sind. 

Zuständige Behörde ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG) die Stadt Bottrop als untere Gesundheitsbehörde.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits mit der Coronaschutzverordnung - zuletzt in der Neufassung vom 07. Januar 2021 - weitreichende Schutzmaßnahmen angeordnet, da sich in NRW das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besorgniserregend entwickelt hat. Die vergangenen Wochen und Monate haben gezeigt, dass sich der Erreger ohne die unverzügliche Einleitung von geeigneten Gegenmaßnahmen rasant ausbreitet und eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bevölkerung, insbesondere für die zu der Risikogruppe gehörenden älteren und vorerkrankten Menschen, darstellt.

Trotz dieser Maßnahmen liegt das Infektionsgeschehen im Stadtgebiet Bottrop weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) liegt nach den Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit in der Stadt Bottrop seit mehreren Tagen durchgehend über dem Inzidenzwert von 200. (Aktuell: 15.01.2021 – 00.00 Uhr = 212,6). Der Mitte Dezember vorerst bis zum 31.01.2021 für NRW verlängerte „Lockdown“ hat in der Stadt Bottrop noch nicht die gewünschte Wirkung erzielt.

In der Stadt Bottrop sind die Infektionszahlen in Pflegeeinrichtungen besonders stark angestiegen. 

Bereits seit Beginn des Jahres 2021 und hierbei speziell in der 2. Kalenderwoche ist es zu einer deutlichen Häufung von Ausbrüchen mit erheblichem Ausmaß in 5 der 16 Pflegeeinrichtungen gekommen. Für zwei Pflegeeinrichtungen mussten aufgrund der diffusen Infektionslage durch die zuständige WTG-Behörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zeitlich begrenzte Besuchsverbote ausgesprochen werden.

Mehrere Todesfälle von Bewohnern von Pflegeeinrichtungen sind dokumentiert. Personen, die in Pflegeeinrichtungen versorgt werden, nehmen in Bottrop einen Anteil von über 40 % der täglichen Gesamtmeldezahlen beim Landeszentrum Gesundheit (LZG NRW) der letzten sieben Tage ein, - mit steigender Tendenz. Der hohe Anteil dieser Personengruppe an den Neuinfizierten belegt, dass gerade in diesem Bereich kurzfristig zusätzliche Präventionsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Allein im abgelaufenen 7-Tages-Zeitraum wurden insgesamt 121 Neuinfektionen in Pflegeeinrichtungen festgestellt. 

Die betroffene Personengruppe stellt auch weiterhin einen wesentlichen Anteil der Personen, die in die beiden somatisch orientierten Krankenhäuser der Stadt Bottrop eingewiesen werden und dann dort behandelt werden. Diese Entwicklung könnte bei weiterem, ungehindertem Ablauf des Infektionsgeschehens in letzter Konsequenz auch die intensivmedizinische Versorgung der Stadt Bottrop gefährden.

Neben den steigenden Infektionszahlen von Bewohner/-innen der Pflegeeinrichtungen ist festzustellen, dass nunmehr verstärkt auch Mitarbeiter/-innen betroffen sind. Auch diesem Personenkreis dienen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen. Es ist nicht absehbar, ob und wann sich durch die seit dem 11.01.2021 geltenden Regelungen der CoronaSchVO eine Änderung der Infektionslage ergeben wird, sodass die Präventionsmaßnahmen in den Einrichtungen kurzfristig intensiviert werden müssen.

Es ist erforderlich auf diese negative Entwicklung durch eine Intensivierung der in der Coronaschutzverordnung für diese Einrichtungen bereits getroffenen Schutzmaßnahmen zu reagieren. Dabei muss vorbeugend in den Blick genommen werden, dass das Coronavirus in diesen Einrichtungen sowohl durch den Besucherverkehr, als auch durch die in der Einrichtung Beschäftigten oder aber durch Dritte (z.B. externe Dienstleister) eingebracht werden kann. Insofern gilt für diese Personen eine besondere Verpflichtung zum Treffen von Schutzmaßnahmen. 

Die vorstehenden Maßnahmen dienen daher vorwiegend dem Schutz der Bewohner und des Personals dieser Einrichtungen vor Erkrankungen. Sie sind geeignet, weil sie das Infektionsrisiko in der Einrichtung senken, indem erkrankte Personen vom Besucherverkehr grundsätzlich ausgeschlossen werden. 

Sie sind auch erforderlich, weil die Zahl der Neuinfektionen in der Stadt Bottrop anhaltend über 200 liegt und sich die Situation damit als besonders extreme Infektionslage darstellt. Hinzu kommt die steigende Anzahl von Sterbefällen, die kausal auf das Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) zurückzuführen sind, die zunehmende Zahl von Covid-19-Infektionen in stationären Einrichtungen der Altenpflege sowie eine zunehmend kritischer werdende Auslastung der Kapazitäten in den Krankenhäusern. 

Die getroffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. In Anbetracht der überragenden Bedeutung des Rechts auf Leben und Gesundheit (Art. 2 GG) und der Notwendigkeit die Bevölkerung und insbesondere die besonders vulnerable Personengruppe der Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie auch des Personals dieser Einrichtungen vor einer ungebremsten Ausbreitung der COVID-19 Erkrankung zu schützen, überwiegen bei einer Güter- und Interessenabwägung die mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interessen.

Zudem werden die Maßnahmen bis zum 31.01.2021 befristet und durch die Stadt Bottrop fortlaufend überprüft und ggfs. aufgehoben, wenn die Infektionszahlen nachhaltig und deutlich unter den Wert von 200 (7-Tages-Inzidenzwert) absinken.

Nach §§ 16 Absatz 2, 17 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über einem Wert von 200 liegt, im Einvernehmen mit dem MAGS NRW über die CoronaSchVO hinausgehende, zusätzliche Schutzmaßnahmen anordnen.

Die angeordneten Maßnahmen gehen über die durch die AVPflegeundBesuche des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen v. 23.12.2020 getroffenen Regelungen hinaus und gehen diesen insofern vor. Die ansonsten in der AVPflegeundBesuche getroffenen Regelungen bleiben jedoch unberührt und sind weiterhin anzuwenden.

Das Einvernehmen mit dem MAGS NRW zu diesen Maßnahmen wurde vorab hergestellt.

Begründung zu 1.

Die Maßnahme erweitert die Regelung in §5 Abs. 4 Satz 2 Coronaschutzverordnung für Besucher und Besucherinnen sowie sonstigen zugangsberechtigten Personen im Sinne von Ziffer 3 der AVPflegeundBesuche des MAGS NRW v. 23.12.2020 (z.B. auch für Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, ambulante Pflegekräfte etc.). Die tagesaktuelle Testung auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion wird nunmehr verpflichtend. Eine Ausnahme von der Testpflicht besteht, sofern Personen medizinische Gründe gegen eine Testung glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen oder wenn die betreffende Person bereits ein negatives Testergebnis vom gleichen Tag vorlegen kann. Die Testung durch eine andere dazu befugte Institution als die o.a. Einrichtungen ist ebenfalls möglich.

Durch eine verpflichtende, vorherige Testung können bereits im Vorfeld Infektionsrisiken für die besonders vulnerable Personengruppe der Bewohner von Pflegeeinrichtungen erheblich gesenkt werden. Die bisher geltende Regelung wonach für einen Zutritt zur Einrichtung auch Testungen ausreichten, die bis zu 72 Stunden vor dem Besuch der Einrichtung durchgeführt wurden, kann, auch angesichts der Vielzahl von  Infektionen in den Pflegeeinrichtungen, nicht mehr akzeptiert werden. 

Die Zurückweisung von Personen, die eine Testung verweigern, ist verhältnismäßig, weil sich durch eine in die Einrichtung hineingetragene Infektion erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Bewohner*innen der Einrichtung und der Beschäftigten ergeben können. Gemessen daran fällt die Intensität des Eingriffs (der Testung) bei den betroffenen Besuchern und Zugangsberechtigten gering aus.

Begründung zu 2.

Durch die Erhöhung der Testintervalle des Pflegepersonal und weiterer Beschäftigten der Einrichtungen wird arbeitstäglich ein zusätzlicher Schutz vor der Einbringung des Coronavirus in die Einrichtung erreicht. Die Maßnahme verschärft die in der Coronaschutzverordnung (§5 Abs. 3) getroffene Regelung, wonach der vg. Personenkreis bisher mindestens an jedem dritten Tag auf das Vorliegen einer SAS-CoV-2 Infektion zu testen war. Angesichts der gestiegenen Infektionszahlen in den Pflegeinrichtungen ist die Erhöhung der Testintervalle geeignet und angemessen. 

Die angeordnete Maßnahme ermöglicht es, infizierte Personen deutlich früher als bisher zu erkennen. Dadurch besteht auch frühzeitiger als bisher die Möglichkeit, den Eintrag des Coronavirus in diese Einrichtungen zu verhindern bzw. wesentlich zu erschweren. Die Anordnung ist geeignet, weil sie die Gefahr der Einbringung des Coronavirus in die Pflegeeinrichtungen durch den genannten Personenkreis in erheblichem Maße reduziert. Im Hinblick auf die Zielrichtung der Maßnahme, nämlich eine vulnerable Personengruppe der Bewohner/-innen von Pflegeeinrichtungen vor einer Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus besonders zu schützen, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere angesichts der deutlichen Zunahme von Infektionen in diesen Einrichtungen in der Stadt Bottrop.

Begründung zu 3.

Durch ein aktives Monitoring der durchgeführten diagnostischen Testungen (PoC sowie PCR) sowie des Auftretens von respiratorischen und anderen mit einer COVID-19-Erkrankung assoziierten Symptomen bei Bewohnern von Alten- und Pflegeeinrichtungen und beim Personal dieser Einrichtungen sollen mögliche COVID-19-Erkrankungen frühzeitig detektiert werden, um unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung innerhalb der Einrichtung einleiten zu können. Dies erfordert ein systematisches Vorgehen hinsichtlich der Erfassung der Art des durchgeführten Tests, der Häufigkeit sowie von Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hinweisen können (Neuauftreten oder akute Verschlechterung bei bestehender Vorerkrankung der Atemwege).

Die angeordnete Maßnahme ist daher sowohl geeignet als auch verhältnismäßig. Hierdurch wird dem besonderen Schutzbedürfnis der Bewohner/innen vor einer COVID-19-Erkrankung von Pflegeeinrichtungen Rechnung getragen.

Begründung zu 4.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen diese Verfügung hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlagen:

  • § 3 Absatz 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz (IfSGB-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) 
  • §§ 16 Abs. 1 und 2, 17 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 07.01.2021 (GV. NRW. S. 1b bis 26b)
  • § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a sowie des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) 
  • §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl S. 2639)
  • § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

- jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung -

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de (Öffnet in einem neuen Tab). Der Text der Amtlichen Bekanntmachung steht auch auf der Internetseite der Stadt Bottrop unter: http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php

Weitere Hinweise:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß §41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. 

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Anlage:
„Linelist“XLSX-Datei681,69 kB

Bottrop, den 15.01.2021

In Vertretung:
Paul Ketzer
Erster Beigeordneter

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