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2020/076 - Widerspruchsrechte bei der Erteilung von Melderegisterauskünften

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop

Widerspruchsrechte bei der Erteilung von Melderegisterauskünften und Datenübermittlungen

Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen werden von der Stadt Bottrop als Meldebehörde Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen über personenbezogene Daten aus dem Melderegister erteilt bzw. durchgeführt.

Rechtsgrundlagen hierfür sind verschiedene Regelungen des Bundesmeldegesetzes, die dazugehörigen Bundes- und Landesverordnungen, das Meldegesetz NRW sowie weitere Spezialgesetze.

Für einen Teil dieser gesetzlich vorgesehenen Melderegisterauskünfte bzw. Datenübermittlungen besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Ein etwaiger Widerspruch bleibt dann bis zu dessen Widerruf im Melderegister der Stadt Bottrop gespeichert, sofern keine gesetzlichen Löschfristen bestehen.

Hiermit werden Sie über Ihre bestehenden Widerspruchsrechte bei folgenden Melderegisterauskünften bzw. Datenübermittlungen informiert.

1. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen
     und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
     und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs
     der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten.
     Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren,
     Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden.

     Rechtsgrundlagen:
     § 50 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie § 8 des
     Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen (MG NRW)

     Hinweise:
     Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,
     bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz
     (bei mehreren Wohnungen) besteht.

2. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Mandatsträger,
     Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen

     Rechtsgrundlage:
     § 50 Abs. 2 und 5 BMG

     Hinweise:
     Der Widerspruch gilt im Hinblick auf Ehejubiläen auch für den
     anderen Ehegatten/Lebenspartner und ist bei allen Meldebehörden
     einzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung
     (bei mehreren Wohnungen) gemeldet sind.

     Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht
     ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung
     im Internet erfolgt.

3. Melderegisterauskünfte/Datenübermittlungen an Adressbuchverlage
     zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform

     Rechtsgrundlage:
     § 50 Abs. 3 und 5 BMG

     Hinweise:
     Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden einzulegen, in deren
     Zuständigkeitsbereich Sie mit einer Wohnung (bei mehreren Wohnungen)
     gemeldet sind.

4. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der
     Bundeswehr. Die Datenübermittlung erfolgt bis 31.3. eines Jahres
     über Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden und die
     deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

     Rechtsgrundlagen:
     § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) i. V. m. § 36 Abs. 2 BMG

     Hinweise:
     Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,
     bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz
     (bei mehreren Wohnungen) besteht.

     Ein etwaiger Widerspruch wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres
     automatisch gelöscht.

5. Datenübermittlungen von Familienangehörigen an öffentlich-rechtliche
     Religionsgesellschaften, sofern sie nicht derselben oder keiner
     öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
     Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige
     Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Das Widerspruchsrecht
     gilt nicht, sofern die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der
     jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt
     werden.

     Rechtsgrundlage:
     § 42 Abs. 1 bis 3 BMG

     Hinweise:
     Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden,
     bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz
     (bei mehreren Wohnungen) besteht.

Form des Widerspruchs

Widersprüche sind formlos an das Bürgerbüro Bottrop, Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop oder an das Bürgerbüro Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84 – 86, 46244 Bottrop zu richten bzw. können dort bei persönlicher Vorsprache aufgenommen werden.

Ein entsprechendes Formular mit Erläuterungen steht auch im Internet unter:
http://www.bottrop.de/vv/downloads/BMG_Antrag_Widerruf-1.pdf
unter der Rubrik „Downloads / Links“ zur Verfügung.

Die öffentliche Bekanntmachung steht auch im Internet unter:
http://www.bottrop.de/rathaus/bekanntmachungen/index.php zur Verfügung.


Bottrop, 16.09.2020

Tischler
Oberbürgermeister

 

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