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Afrikanische Schweinepest: Neue Maßnahmen

Gefährlicher Virus für den Tierbestand ist jedoch nicht auf den Menschen übertragbar

Auf Grund des am 02.07.2022 amtlich festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in einem Hausschweinebestand in Niedersachsen, wurden durch die zuständigen Veterinärämter Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet.

Um einer möglichen Verschleppung der ASP in nordrhein-westfälischen Schweinehaltungen zu vor zu kommen, haben das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Tierärztekammer Nordrhein, die Tierärztekammer Westfalen-Lippe sowie der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V., der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. und die Landesvereinigung ökologischer Landbau NRW e.V. eine gemeinsame „Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Prävention gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest in nordrhein-westfälische Schweinebestände“ unterzeichnet.

Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2022.

Biosicherheitsmaßnahmen

Die Vereinbarung umfasst folgende Maßnahmen, die zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung in allen schweinehaltenden Betrieben, unabhängig von ihrer Größe umgesetzt werden sollten:

Strenge Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt betriebsfremder Personen ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu begrenzen. Ein Betreten jeglicher Funktionsbereiche, in denen Schweine gehalten werden, oder die damit unmittelbar in Verbindung stehen (z.B. Verladerampen), darf nur unter Nutzung betriebseigener, sauberer Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung erfolgen. Stallzutritte betriebsfremder Personen sind in einem Bestandsbuch unter Angabe des Besuchernamens, des Besuchdatums und Besuchzwecks zu dokumentieren.

Unterweisung aller Arbeitskräfte

Feste Arbeitskräfte und Saisonkräfte sind vor dem ersten Zugang zum Betrieb umfassend auf akute ASP-Eintragsrisiken, insbesondere der geltenden Biosicherheitsanforderungen, aufmerksam und mit betriebsspezifischen Handlungsanweisungen vertraut zu machen.

Kein Kontakt zu Wildschweinen

Der Kontakt von Hausschweinen zu Wildschweinen ist mit allen verfügbaren Mitteln zu verhindern. Die Schutzmaßnahmen müssen alle Betriebsbereiche umfassen, die unmittelbar mit der Schweinehaltung in Zusammenhang stehen (Laufwege, Verladerampen, Treibwege, Ausläufe, sämtliche Funktions- und Logistikbereiche, Stallzugänge). Futtermittel und Einstreumaterialien sind so zu lagern, dass kein Kontakt mit Wildschweinen möglich ist.
Der direkte, aber auch indirekte Kontakt von Tieren oder Materialien zu Wildschweinen kann unabhängig von der Größe der Tierhaltung am effizientesten über geeignete Einfriedungsmaßnahmen verhindert werden.

Jagdutensilien reinigen

Jagdlich aktive Schweinehalterinnen und Schweinehalter sind verpflichtet, bei der Jagd verwendete, möglicherweise kontaminierte Gegenstände vor Betreten des Betriebes nach dem jagdlichen Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Dazu gehören auch Stiefel, Lappen, Wildwannen, Messer und Kleidungsstücke. Wildbret und Wildprodukte müssen unter strenger Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen gewonnen werden um eine mögliche Kontamination von Hausschweinen zu verhindern. Schweinehalterinnen und Schweinehalter, die auch jagdlich aktiv sind, sollten auf Jagdaktivitäten in ASP-Restriktionszonen verzichten.

Organische Materialien sicher lagern

Organisches Beschäftigungsmaterial und Einstreu wie z.B. Stroh und Heu sollte nicht aus auf Grund von ASP bei Wildschweinen gemaßregelten Gebieten bezogen werden. Andernfalls und bei unbekannter Herkunft sollte dieses zunächst mindestens 6 Wochen wildschweinsicher gelagert werden.

Schulung wahrnehmen

Zur Unterstützung der Eigenkontrollen von Schweinehalterinnen und Schweinehaltern wird auf den von der Tierseuchenkasse angebotenen kostenfreien E-Learning-Kurs zum Thema Biosicherheit für Schweinehaltungen verwiesen.

Kostenlose Biosicherheitschecks

Des Weiteren stehen auf Nachfrage die Veterinärämter für schweinehaltende Betriebe in NRW für die Durchführung kostenloser amtlicher Biosicherheitschecks zur Verfügung.

ASP früh erkennen

Blutprobenuntersuchungen an lebenden Schweinen

Im Falle des Auftretens unspezifischer Krankheitssymptome bei einzelnen oder mehreren Schweinen eines Bestandes oder in einzelnen Produktionseinheiten ist unverzüglich eine tierärztliche Abklärungsuntersuchung zum Ausschluss von ASP über die Untersuchung von Blutproben zu veranlassen. Die Untersuchung der Blutproben ist in einem Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) durchführen zu lassen.
Die Kosten für die Probenentnahme- und Untersuchungskosten (CVUA) können vom Tierarzt direkt mit der Tierseuchenkasse über das Früherkennungssystem als Beihilfe abgerechnet werden.

Blutprobenuntersuchungen an verendeten oder notgetöteten Schweinen

  1. In Schweinebeständen bis zu einem Tierbestand von 100 Tieren sind wöchentlich die ersten beiden verendeten oder notgetöteten Schweine, die über 60 Tage alt sind, untersuchen lassen.
  2. In Betrieben mit mehr als 100 Tieren müssen wöchentlich die ersten beiden verendeten oder notgetöteten Schweine, die über 60 Tage alt sind, nur dann untersucht werden, wenn die nachfolgenden Mortalitäten überschritten werden:
    – mehr als 1 % verendete Tiere innerhalb von sieben Tagen an einem Betriebsstandort bei Mast- oder Zuchttieren
    – mehr als 2 % verendete Tiere innerhalb von sieben Tagen an einem Betriebsstandort bei Aufzuchtferkeln

Die für die Abklärung einer ASP-Virusinfektion nötigen EDTA-Blutproben werden grundsätzlich vom bestandsbetreuenden Tierarzt / der bestandsbetreuenden Tierärztin mit Hilfe einer Herzpunktion am verendeten Tier entnommen. Nach vorangegangener theoretischer und praktischer Anleitung durch den bestandsbetreuenden Tierarzt / die bestandsbetreuende Tierärztin kann bei verendeten die Probenahme aber ausnahmsweise auch vom Tierhalter / von der Tierhalterin selbst vorgenommen wer-den.
Das Falltier-Monitoring ersetzt nicht das unter 1 beschriebene tierärztliche Ausschlussdiagnostik durch die Blutprobenuntersuchung am lebenden Tier. Eine Beauftragung der Tierarztpraxis für die probenahme am verendeten Schwein bleibt den Tierhaltern unbenommen.

Weitere Informationen

Sollten weitere Fragen auftreten, steht das Veterinäramt während der gängigen Öffnungszeiten zur Verfügung

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Erreichbarkeit

Mo - Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Mo, Di, Fr 14:00 - 16:00 Uhr
Do 14:00 - 17:00 Uhr

Bitte beachten Sie die ggf. für einzelne Dienstleistungen oder Mitarbeiter/innen geltenden besonderen Öffnungszeiten!

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