Wahl der Schöffen und Jugendschöffen 2023
Bewerbungen können jeweils bis April und Februar 2023 eingereicht werden
Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 zu wählen. Gesucht werden in unserer Gemeinde Personen, die am Amtsgericht Bottrop als VertreterInnen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Weiterhin werden Schöffen für das Landgericht Essen und das Amtsgericht Bottrop gesucht.
Die Gemeindevertretung schlägt jeweils doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht wird in der zweiten Jahreshälfte aus diesen Vorschlägen die Haupt- und Ersatzschöffen wählen.
Aufgabe eines Schöffen
Die Schöffinnen und Schöffen bilden ein Bindeglied zwischen dem Staat und den BürgerInnen, da sie als ehrenamtliche Richter, ohne juristische Ausbildung, in der Strafgerichtsbarkeit während der Hauptverhandlung ein Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter bekleiden. Gemeinsam mit den BerufsrichterInnen entscheiden Schöffinnen und Schöffen insbesondere über die Schuld (also ob die angeklagte Tat nachgewiesen werden kann) und ggf. über die Strafe der Angeklagten/des Angeklagten.
Voraussetzungen eines Schöffen
Gesucht werden BewerberInnen, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat läuft, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Polizeibeamte, Bewährungshelfer usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Das Amt eines Schöffen verlangt darüber hinaus in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Schöffen sollten sich in verschiedene soziale Milieus hineindenken und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Sie müssen Objektivität und Unvoreingenommenheit auch dann bewahren können, wenn der Prozess in schwierige Situationen kommt, z.B. wenn der Angeklagte auf Grund seines Aussehens oder Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat dem Schöffen zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung in den Medien bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Hohe Verantwortung
Vom ersten Tage an muss der Schöffe seine Rolle im Strafverfahren kennen, über seine Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Er muss daher die Zeit investieren, sich über die Rechte und Pflichten des Schöffen weiterzubilden.
Die Verantwortung findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich ist. Gegen beide Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, das gesprochen wird – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch –, haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben
Bewerbung
Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht, kann sich ab sofort für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 06.04.2023 bei Carsten Moritz (02041/70-3257, carsten.moritzbottropde) bewerben.
Für die Jugendschöffen gilt eine Bewerbungsfrist bis zum 28.02.23 beim Jugendamt bei Gabriele Spicker (02041/70-4255, gabriele.spickerbottropde).
Es ist dabei zu beachten, dass später eingehende Bewerbungen aufgrund der Vorlagefristen für die Gremien der Stadt Bottrop und dem vorgegebenen Zeitplan nicht mehr berücksichtigt werden können.
Weitere Informationen können der Internetseite www.schoeffenwahl.de (Öffnet in einem neuen Tab) entnommen werden.