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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Mit dem Bürgerbegehren können Bürger beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen.

Entspricht der Rat dem Begehren aber nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit setzt es sich über die ablehnende Entscheidung des Rates hinweg. Dieser Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

In kreisfreien Städten wie Bottrop können sich Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auch auf die Angelegenheiten einer Bezirksvertretung beziehen. In diesem Fall schränken sich Teilnahme und Berechtigung zur Stellung eines solchen Antrags auf die Bürger des Stadtbezirks ein.

Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister vorbehalten sind (z.B. über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung sowie aller Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.

Wer darf ein Bürgerbegehren vorbringen?

Jeder Bürger kann ein Bürgerbegehren initiieren, wenn er wahlberechtigt für die Kommunalwahl ist. Er muss das 16. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen und mindestens seit 16 Tagen im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung entscheidet) mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden. Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Gemeinde eingegangen sein. Wird der Beschluss nicht bekannt gemacht, so gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag, an dem dieser gefasst wurde.

Welche Form muss der Antrag haben?

Bürgerbegehren sind nur gültig, wenn sie bestimmten Maßgaben entsprechen, die in der Gemeindeordnung geregelt sind (§ 26 GO NW). Das Bürgerbegehren muss von einer bestimmten Anzahl der Bürger mitgetragen werden. Der notwendige Mindestanteil derer, die das Bürgerbegehren durch Eintragung in die Unterschriftlisten unterstützen müssen, ist dabei nach der Einwohnerzahl der Gemeinde gestaffelt. In Bottrop sind es fünf Prozent der Bürger, was bedeutet, dass rund 4.800 Unterschriften notwendig sind.

Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so orientiert sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften an der Zahl der Einwohner im Stadtbezirk. Auch hier sieht das Gesetz eine Staffelung nach Einwohnergröße vor. In den Stadtbezirken sind demnach folgende Mindestzahlen an Unterschriften nötig:

  • Bottrop-Mitte rund 2.600 (sechs Prozent der Bürger),
  • Bottrop-Süd 2.500 (sieben Prozent der Bürger) und
  • Kirchhellen 1.400 (acht Prozent der Bürger).

Die genaue Zahl der notwendigen Unterschriften wird vor jeder Durchführung eines Bürgerbegehrens ermittelt. Zugrunde gelegt wird die aktuelle Zahl der Einwohner und der Bürger des jeweils betroffenen Gebietes. Über die exakte Anzahl der jeweils notwendigen Unterschriften informiert das Sachgebiet Statistik und Wahlen im Amt für Informationsverarbeitung.

Insgesamt gilt:

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich gestellt werden.
  • Der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage muss enthalten sein. Sie muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit Ja oder ausschließlich mit Nein geantwortet werden kann.
  • Das Bürgerbegehren muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird das Begehren aus formalen Gründen scheitern.
  • Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Antragsteller verantwortlich zu vertreten. Sie sind Ansprechpartner für den Rat und verpflichtet, rechtsverbindlich für alle Unterzeichner Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
  • Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.
  • Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung des Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahmen verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.

Was passiert nach der Unterschriftensammlung?

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so können die Unterlagen dem Amt für Informationsverarbeitung, Sachgebiet Statistik und Wahlen, zur Prüfung überreicht werden. Das Datum der Übergabe ist maßgeblich für die Wahrung der Fristen. Es empfiehlt sich, einen Termin zu vereinbaren und die Listen persönlich einzureichen.

Danach werden die Unterlagen auf ihre Gültigkeit geprüft und dem Rat Bericht erstattet. Der Rat stellt fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.

Der Rat bzw. die Bezirksvertretung kann entweder dem Bürgerbegehren entsprechen oder das Begehren ablehnen. Kommt es zu einer Ablehnung, wird binnen drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid durchgeführt.

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