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Gutachtenerstattung

Nach § 194 Baugesetzbuch wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf gewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Auf dieser Grundlage erstattet der Gutachterausschuss gebührenpflichtige Gutachten.

Gutachten beantragen können:

  • bei Verkehrswertgutachten: Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber von Rechten am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, Bevollmächtigte, Gerichte und Behörden
  • bei Mietwertgutachten: Mieter, Vermieter, Gerichte, Behörden

Wege zum Antrag:

  • das entsprechende Formular der Downloadseite (Formulare) entnehmen und an die Geschäftsstelle senden
  • in der Geschäftsstelle persönlich

Eine Übersicht der anfallenden Gebühren können Sie der Kostenordnung  entnehmen.
Auch auf dem Antragsformular ist ein Auszug aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung des Landes NRW (VermWertKostO NRW) enthalten.