Gebühren des Gutachterausschusses
Amtliche Grundstückswertermittlung
Die Aufgaben der Gutachterausschüsse gemäß dem BauGB und der GrundWertVO NRW sind, mit Ausnahme der Sachverständigenleistungen nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG), nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) abzurechnen.
Die Einsichtnahme in Dokumente und Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder über Geodatendienste ist gebührenfrei.
Gebühren für die Erstattung von Gutachten
Auszug aus dem Vermessungs- und Wertermittlungskostentarif
Die Gebühren für Gutachten sind aus der Summe der nachfolgenden Gebührenanteile abzurechnen.
Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objektes, bei Miet- und Pachtwerten vom 12-fachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen.
Verkehrswert | Berechnungssatz in % vom Verkehrswert |
zzgl. Grundgebühr |
zzgl. Umsatzsteuer |
bis 1 Mio. € | 0,2 % | 1.400 € | 19 % |
1 Mio. € bis 10 Mio. € |
0,1 % | 2.400 € | 19 % |
über 10 Mio. € | 0,03 % | 9.400 € | 19 % |
Zuschläge
Führen
- gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße bzw. Recherchen,
- besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z. B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht),
- aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder -schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten,
- weitere Wertermittlungsstichtage oder
- sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften
zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand eine dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 7 VermWertKostO NRW zu berücksichtigen.
Abschläge
Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderaufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 7 zu bemessen. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr (Grundaufwand) betragen.
Mit der Gebühr ist die Abgabe von
- einer Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes,
- bis zu 3 beantragte Mehrausfertigungen
abgegolten. Jede weitere beantragte Mehrausfertigung hat eine Gebühr von 30 Euro.
In den Gebühren sind alle benötigten Auslagen (gemäß § 2 VermWertKostO NRW) enthalten.
Gebühren für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Auszug aus dem Vermessungs- und Wertermittlungskostentarif
Auskunft aus der Kaufpreissammlung (gemäß § 195 BauGB und der GrundWertVO NRW), je Antrag für
- bis zu 50 nicht anonymisierte Kauffälle - Gebühr: 140,- €
- jeden weiteren nicht anonymisierten Kauffall - Gebühr: 10,- €
- anonymisierte Kauffälle - Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 7 VermWertKostO
Zeitgebühr gemäß § 2 Abs. 7 VermWertKostO NRW
Soweit eine Zeitgebühr anzuwenden ist, sind 25 Euro je angefangener Arbeitsviertelstunde zu erheben. Dabei ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird.